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1863 September 30.
5. Deutsches Handelsgesetzbuch.
Die Bürgerschaft ist zwar nach wie vor auch ihrerseits überzeugt?, daß der in dem zweiten Buche des Handelsgesetzbuchs durchgeführte, von dem Senate noch beanstandete Grundsatz,
nach welchem eine Handelsgesellschaft als selbstständige Inhaberin von Vermögensrechten gilt und das Activ-Vermögen derselben nur nach Abzug der darauf haftenden Schulden als Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter behandelt werden soll,
an sich der richtige, der Natur der Sache entsprechende ist, und daß seine Anwendung auch bei uns die nachtheiligen Folgen nicht haben wird, welche nach der Mittheilung des Senats vom 22. Mai d. I. davon besorgt werden. Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes erklärt sie sich indeß mit dem Vorschlage des Senats, daß das Com- missorinm der von ihr beantragten Deputation in der von ihm empfohlenen Weise erweitert werde, einverstanden.
6. Einnahmen und Ausgaben der Generalcasse während der ersten
acht Monate des Jahres.
Es ist der Bürgerschaft genehm, daß der bewilligte Vermögensschoß im November d. I. erhoben werde und stellt sie zur Bestreitung der Erhebnngskoften desselben 1000 Thaler der Deputation zur Verfügung.
7. Leihanstalt.
Auch ist die Bürgerschaft damit einverstanden, daß dein Inhaber der hiesigen, unter obrigkeitlicher Jnspeetion stehenden Pfand leih anstatt auf fernere fünf Jahre, vom 1. Mai d. I. angerechnet, eine jährliche Beihülfe von 100 Thalern zu den von ihm für das Local der Anstalt aufzuwendenden Kosten zukomme und bewilligt dieselbe ihrerseits.
Mittheilung des Senats an die Bürgerschaft
vom 9. Oktober 1863.
1. Feuerlöschanstalten und Ausgänge des Stadttheaters.
Auch der Senat bewilligt, dem Antrage der Baudeputation gemäß 575 Thaler für Verbesserung der Feuerlöschanstalten im Stadttheater und 1250 Thaler für zwei Rampen.
2. Eorrection der unteren Weser.
Dem Antrage der Eonvohedeputation auf Anschaffung eines neuen Dampf' baggers und der dazu gehörenden Baggerschiffe ertheilt auch der Senat unter Bewilligung von 45,000 Thalern seine Genehmigung.