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22.4.1870 Mittheilung des Senats an die Bürgerschaft
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1870. April 22.

von denselben haben 1 sehr gut, 7 gut, 6 genügend und 2 ungenügend bestanden. Als Hülfslehrer haben sich 5 prüfen lassen, haben aber sämmtlich nicht völlig genügend bestanden. Die 7 Lehrerinnen haben die Prüfung genügend bestanden.

Außerdem sind 2 als Vorsteher geprüft, nämlich einer von der ersten Section mit genügendem Erfolge, und einer von der zweiten Section, welcher gut bestanden hat.

VI

Schon seit längerer Zeit hatte es sich als mit der Aufrechthaltung einer guten Ordnung in der Realschule unvereinbar herausgestellt, daß der Custos derselben mit der Cincassirung des Schulgeldes beschäftigt und dadurch regelmäßig mehrere Wochen lang seinem Dienst entzogen wurde. Die Schuldeputation konnte daher nicht umhin, auf Antrag des Rechnungssührers der Realschule, mit der Erhebung einen beeidigten Eincassirer zu beauftragen. Dabei ergab sich die Nothwendigkeit, künftighin zur bessern Sicherung und rascheren Beitreibung der Schulgeldsrückstände dasselbe außergerichtliche Verfahren einzuführen, welches seit Publication der Ver­ordnung vom 12./19. Januar 1844, die Erhebung der Schulgelder betreffend, (ek. Z. 5 derselben verglichen mit der Verordnung vom 15. Oktober 1823 II Absatz 3) bei allen Volksschulen sich bewährt hat. Nach den Bedingungen der Schulordnung der Realschule ist für jeden Schüler, welcher bei Beginn des Semesters die Schule besucht hat oder vor dem Beginne desselben nicht rechtzeitig abgemeldet ist, das Schulgeld des laufenden Semesters zu bezahlen, dessen Betrag in der Verordnung vom 25. Mai 1860 für die verschiedenen Classen der Realschule obrigkeitlich festgestellt ist.

Demnach beantragt die Schuldeputation, zu genehmigen, daß von Ostern d. I. an die executive Beitreibung solcher Schulgeldsrückstände, in analoger Ausdehnung des tz. 5 der gedachten Verordnung auf die Schulgelder aller höheren öffent­lichen Schulen durch richterliche unbedingte Befehle geschehe, sobald ein beeidigter Eincassirer dieselbe beantragt und dabei durch den Schulvorsteher bescheinigt, daß der Schüler bei Beginn des Semesters eine Classe der betreffenden Schule besucht habe oder für sie nicht ordnungsmäßig abgemeldet sei.

(gez.) C. F. (H. Mohr. (gez.) Heiur. Clauffen.