Heft 
17.4.1872 Beschluß der Bürgerschaft
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„Hat nach Maßgabe des vorstehenden Paragraphen ein Verwalter (Vorsteher rc.) die von ihm hier versteuerte Einnahme einem Steuerpflichtigen abgeliefert oder abzuliefern, so hat der Steuer­pflichtige das Empfangene feinem übrigen Einkommen zuzurechnen und darnach die Quote von seiner noch nicht versteuerten Einnahme festzustellen, so wie demgemäß die Steuer zu entrichten."

6) Im § 17 das dritte Alinea, die offene Ablieferung der Steuer von 1000 Thalern betreffend, zu streichen.

7) Der Schoßdeputation ausdrücklich die Ermächtigung zu ertheilen, auf Verlangen über den offen gezahlten Schoß Empfangsbescheinigungen zu ertheilen. .

Die Bürgerschaft erchcht die Schoßdeputation um möglichst schleunige Bericht­erstattung und spricht dabei den Wunsch aus, daß dieselbe bei Mittheilung des Ergebnisses ihrer Berathungen einen vollständigen Gesetzentwurf zusammenstellen wolle.

Mittheilung des Senats au die Mrgerschast

vorn 19. April 1872.

1. Vermehrung der Mitgliederzahl des Richtercollegiums.

Daß bei der wegen Abänderung des Z. 73 der Verfassung beschlosseneil Deputationsberathung auch verschiedene Bestimmungen des die richterlichen Behörden betreffenden Gesetzes, insbesondere die von der Bürgerschaft hervorgehobenen Punkte einer Prüfung unterzogen werden, entspricht nur den Voraussetzungen, welche den Senat bei seinem Antrage vom 5. d. M. geleitet hatten. Er hat zu dieser Deputa- tionsberathung aus seiner Mitte die Herren Senator iffirman, Senator Pfeiffer und Senator Pauli committirt.

2. Gedächtniß der für das Vaterland gefallenen Krieger.

Der Senat will dem Antrage der Bürgerschaft, daß für das beabsichtigte Denkmal ein Kostenaufwand bis zu 20,000 Thalern in Aussicht zu nehmen sei, nicht entgegentreten. Es wird hiernach sowohl denjenigen Künstlern, welche bereits Ent­würfe, zu dem Denkmal eingereicht haben, als auch andern Künstlern Gelegenheit zu geben sein, unter Berücksichtigung dieses Kostenbetrags, welcher als äußerster Betrag der Gesammtkosten aller zur vollständigen Herstellung des Denkmals erforderlichen Arbeiten einzuhalten sein wird, Entwürfe einzureichen. Daß aber zu diesem Behuf die Ausschreibung einer allgemeinen Concurrenz zu erfolgen habe und daß schon jetzt für das Denkmal ein Werk der Plastik und als Platz für die Aufstellung desselben der von der Bürgerschaft bezeichnete bestimmt werde, kann der Senat für zweck­mäßig nicht erachten, hält vielmehr für angemessen, daß die berichtende Deputation auf Grund des im klebrigen ihrem Bericht zu entnehmenden Programms nach ihrem Ermessen außer denjenigen Künstlern, mit denen sie bereits in Verhandlung getreten ist, auch einige andere Architecten und Bildhauer, namentlich solche, welche Bremen angehören, zur Einreichung von Entwürfen auffordere, mit der Bemerkung, daß der Platz für die Aufstellung des Denkmals zwar noch nicht fest bestimmt, jedoch vor­zugsweise dafür die im Westen des Ansgariithors in den Wallanlagen belegene, früher als Mühlenplatz benutzte Anhöhe in Betracht gezogen sei. Der Senat fordert die Bürgerschaft auf, mit ihm sich dahin einverstanden zu erklären, daß dem Vor­stehenden gemäß die Deputation mit der weiteren Förderung der Angelegenheit beauftragt werde.

Dem Antrage der Deputation, daß von derselben die Errichtung eines Denk­mals für die in den hiesigen Lazarethen gestorbenen deutschen Krieger auf den: Heerdenthorskirchhof in der ihr angemessen erscheinenden Weise zu einem Kostende-