1879. Mai/ 27.
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Mittheilung des Senats
v o 111 2 7. Mai 1879.
!. Abschaffung der freiwilligen Beitrage zur Armenpflege.
Der Senat bedauert, daß die Bürgerschaft seinem Antrage, die Einführung einer stadtbremischen Armensteuer auf Grundlage des Wohnnngsaufwandes zum Gegenstände einer Deputationsberathung zu machen, ihre Zustimmung nicht ertheilt und es vorgezogen hat, auf die Besteuerung des Einkommens zu diesem Zwecke zurückzugreifen. Nach Lage der Sache kann der Senat nicht umhin, auf die demgemäß von der Bürgerschaft beantragte Deputationsberathnng einzugehen, und sieht er der Namhaftmachung der bürgerschaftlichen Depntirten entgegen.
2. Erlaß eines Theils der Staatsabgabe für Serkiußerung eines in Breinerhaven belegenen Staatsgrundstiicks an den Norddeutschen Lloyd.
Laut Kaufcontract von: 13. Mai 1878 verkaufte die Deputation für Häfen und Eisenbahnen dem Norddeutschen Lloyd mit Genehmigung des Senats und der Bürgerschaft (s. Verh. xuZ. 194 und 232 v. 3./5. April 1878) das im Berichte der Deputation vom 26. März 1878 (s. Verh. xmZ. 176/177) näher bezeichnete dem Staat gehörige und nördlich an das Areal des Trockendocks des Lloyd sich anschließende Grundstück, 1943,4« Pri groß, zum Preise von 14 für das gui, also im Ganzen für ^5. 27,207.60.
Als die Lassung dieses Grundstücks bewirkt werden sollte, stellte sich heraus, daß eine förmliche Uebertragung des Eigenthums bezüglich jenes im Jahre 1870 ebenfalls vom Staate an den Norddeutschen Lloyd verkauften Areals, des Trockendocks, durch Lassung nicht stattgefunden hatte. Laut Kaufcontract vom 14. Jan. 1870 hat nämlich die Deputation für die Häfen und Eisenbahnen das in ihrem Berichte vom 8. Oktober 1869, (s. Verh. xuZ. 336 ff.) näher beschriebene, an der Westseite des neuen Bassins zu Bremerhaven belegene Staatsgrundstück in der Größe von 210,000 Quadratfuß dem Norddeutschen Lloyd zum Zweck der Anlage eines Trockendocks nebst Reparatur-Anstalt und Zubehör zum Preise von 24 Groten Gold für den Quadratfuß, also im Ganzen für 70,000 Thaler Gold mit Genehmigung des Senats und der Bürgerschaft (s. Verh. xmZ. 423 und 462 vom 10. Novbr./31. Decbr. 1869) verkauft.
In dem tz 3 dieses Kaufcontracts wurde bestimmt:
„Die Lieferung des Theils des Grundstücks, welcher jetzt binnen Deichs liegt, bis zu der jetzt vorhandenen Straße am Fuße des Deichs geschieht sofort, der übrige Theil des Grundstücks wird successive geliefert, wenn der jetzige Weserdeich nach Anschüttung und Vollendung des neuen Weserdeichs ordnungsmäßig entfernt ist. Die Lassung des Grundstücks erfolgt, sobald dieser übrige Theil des Grundstücks geliefert werden kann."
Diese Bestimmung entsprach der im Deputationsberichte vom 8. Oct. 1869 (Verh. xmZ. 337) unter Nr. 4 der vorläufigen Vereinbarung erwähnten Bedingung, daß die aus dem Trockendock auszuhebende Erde der Lloyd auf seine Kosten an Ort und Stelle zur Schüttung des neuen Weserdeichs transportiren lassen müsse.
Die Direction des Norddeutschen Lloyd hat nun bei Gelegenheit der Lassung des im vorigen Jahre erworbenen Areals auch diejenige des laut Kaufcontract vom 14. Jan. 1870 staatsseitig ihr überlassenen Grundstücks nachträglich erwirkt. — Die Lassung datirt vom 1. April 1879.
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