Z 77 unter 3) wird auf Grund der Bestimmung des 8 42 des Gesetzes vom 1. April 1876, betreffend Abänderung des gerichtlichen Verfahrens, statt „die Verlesung von Testamenten" zu sagen seiir „die Eröffnung und Verlesung von Testamenten".
Zu Z 81. Zufolge H 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sieben, nicht sechs Vertrauensmänner rücksichtlich der Wahl von Schöffen und Geschwornen zu wählen. Es empfiehlt sich folgende Fassung:
„Die Vertrauensmänner werden für den Amtsgerichtsbezirk Bremen von den Vertretern der Classen I bis V, VII u. VIII der Bürgerschaft, für den Amtsgerichtsbezirk Bremerhaven von dem Gemeinderath daselbst gewählt".
Zu 8 85. Die nähere Bestimmung darüber, wer die Commission zu wählen hat, fehlt. Es empfiehlt sich vor „Commission" die Worte einzufügen:
„vom Präsidenten des Landgerichts zu bestellenden".
Die Ueberschrift des V. (VI.) Abschnitts muß lauten:
„Kammern für Handelssachen".
In Z 87 ist hinter „Handelssachen" einzufügen „in Bremen" und statt des allegirten 8 30 zu setzen 8 63.
Zu Z 89. Da die neuen Kammern für Handelssachen erst mit dem 1. Oktober d. I. in Function treten werden, muß von einem Antrage der Kammern für Handelssachen rücksichtlich der ständigen Zahl der Handelsrichter bei den einzelnen Kammern abgesehen werden, eine vorherige Begutachtung der Frage, in welcher Zahl Handelsrichter zu ernennen seien, wird zweckmäßigerweise der Justizverwaltungscommission zu übertragen sein.
Es wird demnach folgende Fassung beantragt:
„Die Zahl der Handelsrichter wird nach eingeholtem Gutachten der Jnstiz- verwaltungscommission vom Senat bestimmt".
In ß 95 wird es statt „selbstgeschriebenen" heißen müssen „selbstverfaßten".
In 8 111 statt „für den Amtsgerichtsbezirk" — „für die Amtsgerichtsbezirke".
In 8 11 ? empfiehlt sich aus redaktionellen Gründen statt „nach der Uebernahme u. s. w." zu sagen: „sind aber im Fall der Uebernahme dasselbe bis zum Ablauf der dreijährigen Dienstzeit beizubehalten verpflichtet".
Zu 8 134. Da den Gemeindevorstehern im Landgebiet füglich nicht angesonnen werden kann, Geschäfte der Gerichtsvollzieher auszuführen, und im Landgebiete andere hierfür geeignete Gemeindebeamte nicht vorhanden sind, so wird die Streichung der im 8 134 enthaltenen Bestimmung beantragt.
Zu 8 138.
Diesen transitorischen Bestimmungen ist eine allgemeinere Fassung zu geben, da nach der Fassung des Entwurfs manche vorbereitende Maßregeln, z. B. die für die Ernennung der Handelsrichter, für die Berufung der Schöffen und Geschwornen u. s. w. erforderlichen nicht ausführbar wären.
Da ferner mit den Gehalten der Richter auch die der Staatsanwälte geändert werden sollen, empfiehlt sich rücksichtlich der letzteren eine gleiche Ueber- gangsbestimmung wie wegen jener.
Da endlich die gemäß 8 38 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes bei der Aufstellung der Schöffenlisten betheiligten „Amtsrichter" vor dem 1. Oktober 1879 nicht vorhanden sind, mit dieser Aufstellung aber schon vor diesem Termine vorgegangen werden muß, ist auch in dieser Beziehung geeignete Vorsorge zu treffen.
Es wird daher beantragt dem 8 138 folgende Fassung zu geben:
„Die Vorschriften dieses Gesetzes in Betreff der Wahl und der Obliegenheiten der Justizverwaltnngscommission, des Wahlausschusses und des Richter- kollegiums, soweit es sich um Vorbereitung der durch das Gerichtsverfassungsgesetz gebotenen Einrichtungen und Maßregeln handelt, ungleichen die sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche die zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes schon vor dem 1. Oktober 1879 erforderlichen Ernennungen und die Berufung der Schöffen und Geschwornen betreffen, treten bereits am Tage der Bekanntmachung dieses Gesetzes in Kraft. Ebenso die Gehaltsbestimmungen (88 41 bis 43) für die seit diesem Tage ernannten Richter und Staatsanwälte. Die erforderlichen