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1874. Juni 12.
Das von der Etagenküche des Hinterhauses nach dem vordereren Hofplatze führende Ablaufrohr wird vor der Lieferung beseitigt, auch verpflichtet sich Frau Hoffmann, das unterste der gedachten Fenster fest machen und mit vier unteren Scheiben von dickem, undurchsichtigem Glase versehen zu lassen, damit eine Communication durch dasselbe mit dem benachbarten Hofplatze möglichst verhindert werde.
Die das Hinterhaus von dem Hause Hutfilterstraße Nr. 24 I, trennende Mauer wird gemeinschaftlich, und die in dieser Mauer befindlichen Oeffnungen Seitens Frau Hoffmann zugemauert.
3) Die Kosten dieses Vertrags der vorliegenden Veräußerung und Erwerbung — wobei die snb 2 b beregten Grundstücke zum Werthe von 16,000 anzunehmen — werden von den Contrahenten gemeinschaftlich, von jeder Seite zur Hälfte, getragen.
4) Der gegenwärtige Vertrag wird unter dem Vorbehalt abgeschlossen, daß derselbe von Senat und Bürgerschaft genehmigt werde.
Genehmigt: Abgeschlossen Bremen, den 6. Juni 1874,
durch (gez.) Z. C. D. Arudt.
(gez.) Herrn M. Th. Hoffmann Frau Wwe., Anna Marie, geb. Otto.
Die Baudeputation (gez ) Hermann Gröning. (gez.) Helmken.
Mittheilung des Senats an dir Bürgerschaft
von: 12. Juni 1 874.
1. Gesetz wegen der Einkommensteuer.
Hinsichtlich des der Revision dieses Gesetzes zu Grunde zu legenden Systems tritt der Senat dem Beschlusse der Bürgerschaft bei.
Was die von der Bürgerschaft zur Berathung verstellte Gesetzesvorschrift hinsichtlich des Einkommens aus fremdem Grundbesitz oder Gewerbebetriebe anlangt, so ist dieselbe bereits im vorigen Jahre (Verhandl. pa§. 211, 273 ff.) an die Deputation zur Erwägung verwiesen worden. Es bedarf daher eines erneuten Beschlusses dieserhalb nicht.
2. Schulen der stadtbremischen Kirchengemeinden.
Dem Senate ist vom Scholachate der nachstehende Bericht erstattet:
Im Jahre t866 wurde zwischen dem Staate und acht stadtbremischen Kirchengemeinden eine Vereinbarung abgeschlossen, welche bestimmte, daß, sofern die Schulen dieser Gemeinden einer dem Vertrage zum Grunde gelegten Ordnung gemäß eingerichtet und verwaltet würden, der Staat das nach einem jährlich einzureichenden Budget erforderliche Bedürfniß hinsichtlich der Kosten jener Schulen, abgesehen von der den Gemeinden obliegenden Unterhaltung und Feuerversicherung der Schulgebäude, — zu decken habe, falls und soweit jenes Bedürfniß nicht aus dem eingehenden Schulgelde bestritten werden könne. Ferner: daß vom 1. Januar 1876 an der Staat wie jede einzelne Gemeinde zur Kündigung dieses Verhältnisses befugt sei, und daß der Staat, wenn er oder eine Gemeinde davon Gebrauch mache, gegen die Gemeinden, welche nicht kündigen, in der übernommenen Ver- pflichtüng, so lange dieselben billigen Anforderungen in Ansehung ihres Schulwesens genügen, verbleibe — andrerseits, falls der Staat nicht, wohl aber eine Gemeinde kündige, der Staat dieser Gemeinde und deren Lehrerpersonale gegenüber solcher Verbindlichkeit enthoben sei. Endlich: daß, soweit demnach der Staat verbindlich bleibe, derselbe sich von dieser Verpflichtung nur durch Schadloshaltung der Ge-