Heft 
09.06.1874 - Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft.
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1874. Juni 9.

betreffend, in diesem und dem nächsten Jahre vorzunehmen sind, findet an Stelle des 8 4 fünfter Absatz des Gesetzes, die Bürgerschaft betreffend, die folgende Bestimmung Anwendung:

Die vierte Classe besteht aus den zu keiner der vorstehenden Classen ge­hörenden, in der Stadt Bremen wohnenden Staatsbürgern. Von ihnen werden 30 Vertreter gewählt und zwar

a. von denjenigen, welche bei der letzten Hebung des Einkommenschosses ein Einkommen von über 1500 verschoßt haben.. 10 Vertreter

b. von denjenigen, welche bei der letzten Hebung des Ein- kommenschoffes für ein Einkommmen, welches 750 oder darüber beträgt und 1500 nicht übersteigt,

den Schoß entrichtet haben. 10 Vertreter

e. von denjenigen, welche bei der letzten Hebung des Ein­kommenschosses keinen Schoß entrichtet haben.. . 10 Vertreter

30 Vertreter.

Beschlossen Bremen u. s. w.

LI

Gesetz, betreffend Abänderung des 8 3 des Gesetzes über die Kammer für Landwirthschaft.

Der Senat verordnet im Einverständniß mit der Bürgerschaft, was folgt:

Der § 3 des Gesetzes vom 21. November 1870, die Kammer für Land- wirthschaft betreffend, wird aufgehoben. An die Stelle desselben tritt folgende Bestimmung:

8 3-

Wahlberechtigt und wählbar sind alle diejenigen Landwirthe, welche die zur Wahl in die Bürgerschaft erforderlichen Eigenschaften haben und außerdem wenigstens drei Hektare Land, sei es in einer und derselben oder verschiedenen Feldmarken im Bremischen Freistaats selbst bewirthschaften, auch auf dem Lande entweder ganz wohnen oder wenigstens ein Wohnhaus zu ihrem Gebrauche haben.

Namentlich sind auch Zeitpächter, wenn sie diese Eigenschaften haben, wahl­berechtigt und wählbar.

Beschlossen Bremen u. s. w.

2. Verbreiterung der Hutfilterstraße.

Die Baudeputation legt mit dem beifolgenden Berichte einen Vertrag vor, ^ welcher mit M. Th. Hvffmann Wwe. abgeschlossen ist, um die beabsichtigte 9tegulirung der Hutfilterstraße im Wege gütlicher Verständigung zur Ausführung zu bringen. Der Senat erachtet indeß die Opfer, welche für den gedachten Zweck vom Staate zu bringen sein würden, für unverhältnißmäßig groß und kann fick daher nicht veranlaßt finden, dem Vertrage seine Genehmigung zu ertheilen; er sieht deshalb auch bewandten Umständen nach von der Verlängerung der Erpro- priationssrist ab.

3. Weserbahnhof.

Der Senat genehmigt auch seinerseits die revidirte Betriebsordnung fin­den Weserbahnhof mit der von der Bürgerschaft beantragten Abänderung, daß dre Gewichtseinheit für den Gebührentarif aus 100 Kilogramm bestimmt wird.