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22.12.1873 - Erster Bericht der Deputation wegen Revision der (?)ordnung.
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1874. Januar 7.

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aus, daß nur Bürger und die Augehörigen einiger durch Vertrag begünstigter Staaten in Bremen Gewerbe betreiben könnten; sie beschränkte deshalb auf diese die Ver­pflichtung Schoß zu zahlen. Andererseits dehnte sie diese Verpflichtung auf die im Auslande wohnenden Bürger aus und forderte den Schoß auch von denjenigen Ver­mögenstheilen der Pflichtiger!, welche das Reichsgesetz wegen Beseitigung der Doppel­besteuerung der hiesigen Steuerhoheit entzogen hat. Der gegenwärtig bestehenden Gleichberechtigung entspricht es, daß die L>choßpflicht auf der einen Seite den hier wohnenden Auswärtigen und nicht minder den hier zwar nicht wohnenden aber hier Grundbesitz habenden und hier Gewerbe betreibenden Personen auferlegt werde. Auf der anderen Seite war es nothwendig, diejenigen Bremischen Bürger, welche ihren Wohnsitz außerhalb des Bremischen Staates haben, von derSchvßpslicht zu befreien. Zwar würde es immerhin zulässig fein, solche Bürger, welche in einen! nichtdeutschen Staate wohnen, zur Entrichtung des Schosses heranzuziehen; es wird aber, da die außerhalb Bremens im Reiche wohnenden Bürger durch das Gesetz wegen der Doppel­besteuerung jedenfalls von der Steuer frei bleiben müssen, kaum sich empfehlen, das frühere System ferner noch aufrecht zu halten. Sodann versteht es sich von selbst, daß künftig die Schoßpflicht nicht auf den außerhalb Bremens in einem anderen deutschen Staate belegenen Grundbesitz der hier wohnenden Steuerpflichtigen, gleichviel ob sie Bürger find oder nicht, sich erstrecken darf. Denn nach dem Reichsgesetze vom 13. Mai 1870 darf der Grundbesitzauch abgesehen von dem daraus fließenden Einkommen nur von demjenigen Bundesstaate, in welchem er liegt, besteuert werden. Es kann also nur solcher auswärtiger Grundbesitz, welcher in nichtdeutschen Staaten liegt, dem schoßpflichtigeu Vermögen hinzugerechnet werden. Dagegen steht nichts im Wege, wie bisher, so auch ferner, alle anderen auswärts befindlichen Ver­mögenstheile eines Steuerpflichtigen, also namentlich auch alles auswärts befindliche Inventar, Mobiliar, Waaren, Vorräth.e u. s. w. der Schoßpflicht zu unterwerfen. Bedenken könnte nur etwa erregen, ob dies auch von solchen: (beweglichen) Vermögen gelte, welches in einem anderen deutschen Staate in einem Gewerbebetriebe angelegt oder durch einen solchen Gewerbebetrieb erzielt ist. Allein bei näherer Prüfung des Reichsgesetzes wegen der Doppelbesteuerung wird dies Bedenken schwinden müssen. Denn das Reichsgesetz verbietet nurden Betrieb" des Gewerbes und das aus diesem Betriebe herrührendeEinkommen" anderswo als in dem Staate, wo das Gewerbe betrieben wird, zu besteuern. Der Bremische Vermögensschoß ist aber weder eine Abgabe vomBetriebe" (Gewerbesteuer) noch eine solche vomEinkommen" (Ein­kommensteuer), sondern er trifft lediglich das Capital als solches, welches nach dem Reichsgesetze nur, insofern es in Grundbesitz besteht, einer Exemtion genießt.

Vorstehendem gemäß find HH 1,4, 9, 10 redigirt. Die HH 1 und 4 enthalten die Bestimmungen darüber, wer den Schoß, entweder von seinem ganzen Vermögen oder von gewissen Theilen desselben, zu entrichten hat, die HZ 9 und 10 enthalten die Anwendung der reichsgesetzlichen Befreiungen auf die Schoßpflicht. Die inH 4 sub l) ausgesprochene Heranziehung der auswärtigen Erwerbsgesellschaften rc. ist ein Analogon der jetzt geltenden Verpflichtung solcher Gesellschaften zur Entrichtung der Einkommensteuer.

Eine besondere Erwägung erheischte die Frage, wie es mit denjenigen Fremden Zu halten sei, welche hier kein Gewerbe betreiben. Nach bestehendem Rechte sind sie vom Schosse befreit, nach H 4 des Entwurfs würden sie denselben von ihrem ganzen Vermögen (exe. exeip.) zu zahlen haben. Letzteres erschien der Deputation zu weit­gehend. Der exceptionelle Charakter der Abgabe führt ihres Erachtens dahin, zwischen den Steuerpflichtigen zu unterscheiden, je nachdem sie in einem engeren oder loseren Verhältnisse zu unserem Gemeinwesen stehen. Dies ist auch der Standpunkt des früheren Gesetzgebers gewesen, welcher alle Fremde, eben weil sie nach dem damaligen Rechte in ein näheres Verhältniß zum hiesigen Erwerbsleben nicht treten konnten, der Theilnahme an dieser besonderen Last überhob. Indeß wird es nicht nöthig sein, die bisherige Befreiung in ihrem ganzen Umfange aufrecht zu erhalten. Daß der im Bremischen Staate belegene Grundbesitz des Fremden zum Vermögens­schosse herangezogen werde, ist nur gerecht, weil gerade der Grundbesitz zu dem Interesse des Staats in der engsten Beziehung steht. Aber auch darüber hinaus wird man ohne Unbilligkeit von dem Fremden begehren können, daß er nach dem