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15.11.1882 - Beschluß der Bürgerschaft
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1882. Növemöcr 15. 17.

Beschluß der Bürgerschaft

vom 15. November 1882.

1. Gehalt -es Po!i;eiarztes ;u Lremerhaven.

Die Bürgerschaft erklärt sich mit einer Erhöhung des Gehalts für den Polizeiarzt in Bremerhaven um 300 -H. vom 1. Januar 1883 an einverstanden.

2. Kanzlei -es Amtsanwalts beim Amtsgericht Bremen.

Die Bürgerschaft ergänzt ihren Beschluß vom 11. Oktober d. I. dahin, daß der darin beregte Posten eines Kanzlisten der Amtsanwaltschaft zu. Bremen mit Ansprnch auf Ruhegehalt verknüpft sei.

3. ErgiiiiMg der Administration -er Krankenanstalt.

Die Bürgerschaft hat als Mitglied der Administration der Krankenanstalt Herrn W. Below wiedergewählt.

Mittheilung des S c n u t s

vom 17. November 1 882.

Abänderung des tz 2t -er Mititkrkonvention vom 27. Juni 1867.

Als Bremen im Jahre 1867 unter Auflösung seines bisherigen Bnndes- kontingentes eine Militärkonvention mit Preußen abschloß, welche unter Anderem znr Folge hatte, daß die Bremischen Staatsangehörigen außer Stande gesetzt wurden, ihrer Militärpflicht in einem eigenen Truppentheile ihres Heimathstaates zu genügen, lag es nahe, daß man sich Bremischerseits bemühte, die hieraus befürchtete Beeinträchtigung der Betheiligten thunlichst abzuschwächen. So entstand der Z 21 der Konvention vom 2D Juni 1867, welcher lautet:

Die Bremischen Militärpflichtigen, welche zum Dienen in der Infanterie geeignet sind, leisten unbeschadet des dem Bundesfeldherrn zustehenden Dislokationsrechtes (ek. jedoch Z 4*) ihre Militärpflicht grundsätzlich in dem in Bremen garnisonirenden Bataillon, jedoch auch, wenn sie es wünschen, bei anderen Königl. Prenß. Truppen; außerdem steht den ein- und dreijährigen Freiwilligen die Wahl

der Waffe und des Regiments frei.

Dabei gab man sich zugleich der Erwartung hin, das hiesige Bataillon werde mit der Zeit ganz oder doch im Wesentlichen aus den Söhnen der

Bremischen Staatsangehörigen sich zusammensetzen.

Eine fünfzehnjährige Erfahrung hat nun aber ergeben, daß die fragliche

Vergünstigung erhebliche Uebelstände mit sich bringt, daß andererseits die Neigung

von ihr Gebrauch zu machen, in sichtlicher Abnahme begriffen ist, und daß

*) 8 4 lautet: Ein bestimmtes Preußisches Bataillon wird in der Stadt Bremen dauernd seine Friedensgarnison erhalten, indem Preußischerseits zugesichert wird, daß von dem bundesverfassungsmäßigen Dislokationsrechte nur vorübergehend in außerordentlichen, durch militärische oder politische Interessen dringend gebotenen Fällen Gebrauch gemacht und beim Eintritts solcher Fälle für anderweitige Aushülse zum Behufe der Wahrnehmung des inneren Dienstes thunlichst gesorgt werden soll.

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