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11.03.1859 - Anlage XI.
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1859. März 11.

». Baggerungen.

Zur Erhaltung und weiteren Ausbildung des Fahrwassers werden auch in diese« Jahre Baggerungen erforderlich sein und wenngleich die Kosten, welche dafür nothwendig werden im Woraus nicht genau bestimmt werden können, so dürfte doch wie in

letzten Jahren die Summe von. 24,000 - —

dafür aufzunehmen sein und wird dieselbe auch verwendet werden müssen, wenn die Bagger von Anfang April bis Ende October in Thätigkeit gehalten werden.

Außerdem ist aber für außerordentliche Reparatur der Bagger

die Summe von... » 1,500 - —

mithin im Ganzen. ^ 25,500 - -

erforderlich.

S. Allgemeine Ausgaben.

Für Reparatur der Werke und des Leinpfades, Aufstellung und Unterhalts des Hackelwerkes, Unterhaltung der Schiffe und Geräthfchaften, Gehalt an die Gehülfe an den Schreiber und an die Stromwächter, Vergütung für Auszahlung der Loh», rechnungen und für Wasserstandsnotirungen und für Büreau und Reisekosten wird!«

diesem Jahre muthmaßlich die Summe von. 16,000 - -

ausreichen.

Es läßt sich indeß im Voraus gar nicht bestimmen, wie bedeutend die Reparatur«, an den Werken und am Leinpfade sein werden und läßt es sich deshalb auch „ich, ermessen, ob die veranschlagte Summe zu groß ist oder ob dieselbe völlig ausreicht, und kann es deshalb auch immerhin möglich fein, daß die Verwendung eines großem Betrages zur Erhaltung der Werke und Anlagen erforderlich sein wird.

Bremen, den 4. Februar 1859.

(gez.) Joh. Broekmann.

Anlage XI.

zur Mittheilung des SenatS vom II. März 1859.

Bericht der Convoyedeputation,

die Schlachte, Bollwerke, den Oberländischen Sicherheit^ und Holzhasen betreffend.

Der außerordentlich niedrige Wasserstand der Weser im Laufe des verflossen» Jahres hat die Deputation zur Vornahme von Arbeiten gedrängt, die bei der ÄuM lung des Budgets nicht vorherrschen waren, deren Ausführung aber keinen Aufschs und Anfrage gestattete. Dagegen hat sie zur Aufstellung der Duc d'Alben an da Schlachte nur die Pfahle anschaffen können, die Einrammung derselben aber bis i« einem höheren Wasserftande im Laufe dieses Jahres aussetzen und die dafür erforder­lichen Kosten in dem Budget für 1859 wieder aufnehmen müssen, es ist dadurch a°» eine Verwendung der bewilligten Fonds für andere Zwecke als wofür sie beantrag' worden von der Deputation vorgenommen und bedarf daher diese Abweichung von d» gesetzlichen Vorschriften der Rechtfertigung.