Heft 
12.02.1884 - Mitteilung des Senats.
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1884. Februar 12.

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Mittheilung des Senats

vom 12. Februar 1884.

l. Besetzung des Amtsgerichts Bremen und des Amtsgerichts

Bremechliven.

Der Senat theilt hierbei den ihm eingereichten Bericht der wegen Geschäftsüberhünfung bei dem Amtsgericht Bremerhaven niedergesetzten Deputation der Bürgerschaft mit. Nach Prüfung dieses Berichtes ersucht der Senat die Bürgerschaft nunmehr über die in seiner Mittheilung vom 21. Dezember v. I. enthaltenen Antrüge in betreff des Amtsgerichts Bremen und der Besetzung des Amtsgerichts Bremerhaven baldigst Beschluß zu fassen.

Bericht. Anlage.

Infolge des ihr ertheilten Auftrages, darüber zu berathen und zu be­richten, in welcher Weise der Geschäftsüberhäufung der beiden Bremerhavener Amtsrichter am zweckmäßigsten abgeholfen werden könne, hat die Deputation zu­nächst möglichst festzustellen versucht, durch welche diesen Richtern obliegenden Ge­schäfte die als vorhanden anerkannte Geschäftsüberhäufung veranlaßt ist und in welchem Maße dieselbe vorliegt, da hierdurch die Erwägung bedingt ist, durch welche Mittel Abhülfe geschaffen werden kaun. Der Beweis, daß und in welchem Maße eine Geschüftsüberhüufung bei einem Gerichte stattfinde, kann für eine Deputation und von einer Deputation nur mangelhaft erbracht werden, ivesent- liche Lücken müssen ihr ergänzt werden durch die von den betheiligten Richtern über das Maß der Geschüftsüberhänfung zu gebende Auskunft und die Erklärung sachverständiger Richter über die aus der Geschäftsstatistik zu ziehenden Folgerungen.

Das Urtheil der betheiligten und die besondere Sachkunde unbetheiligter Richter fand die Deputation in dem Kreise ihrer Mitglieder vertreten.

Das Amtsgericht Bremerhaven ist mit zwei Richtern besetzt, sein Bezirk hat nach der letzten Zahlung 14 258 Einwohner. Nach der Gerichtsstatistik des Reichs ist durchschnittlich auf etwa 10 000 Bewohner des Reichs ein Amtsrichter zu rechnen. Hiernach könnte man geneigt sein anzunehmen, daß das Maß der den Amtsrichtern in Bremerhaven zufallenden Arbeit ein äußerst geringes oder doch unter Berücksichtiguug der außerordentlichen, von einem der Amtsrichter wahrzu­nehmenden Geschäfte eines Vorsitzers des Seeamtes und einer Kammer für Handelssachen ein müßiges sei. Indes die der Statistik zu entnehmenden Folgerungen sind nur richtige, wenn gleiche thatsächliche Verhältnisse der Ver- gleichung zu Grunde liegen und man würde zu Fehlschlüssen gelangen, wenn mau nicht zuerst diese nothwendige Voraussetzung der richtigen Verwendung alles statistischen Materials feststellt.

Eine Heranziehung des Nächstliegenden, der Verhältnisse in den Amts­gerichtsbezirken Geestemünde und Lehe, führt, zumal unter Berücksichtigung der den Bremerhavener Amtsrichtern obliegenden Nebengeschäste zu anderen Ergebnissen.

Das Amtsgericht Geestemünde ist bei einer Einwohnerzahl von 23 170 Personen mit drei Amtsrichtern und einem ständigen Hülfsrichter, also vier Richtern, das Amtsgericht Lehe mit einer Einwohnerzahl von 17 972 mit zwei Amtsrichtern und einem ständigen Hülfsrichter, also mit drei Richtern besetzt. Doch auch diese Vergleichung mag hier auf sich beruhen bleiben. Denn für die Frage, mit welcher Zahl von Richtern ein Gericht zu besetzen sei, ist nicht die Zahl der Einwohner seines Bezirks, sondern die Zahl und Bedeutung der demselben obliegenden Ge­schäfte maßgebend. Diese sind für Bremerhaven infolge außerordentlicher Ver­hältnisse sowohl ihrer Zahl als der Bedeutung nach, welche sie für die

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