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1857. December 30.
Beschluß der Bürgerschaft
vom 30. December 1857.
I. Vorgeschobenes Zollamt zu Warthurm.
Die Bürgerschaft genehmigt, daß in Betreff der das Zollamt zu Warthurm pas- sirenden Gegenstände und der Bewohner der zwischen dem Zollamts und der Zollgrenze belegenen Häuser die zur Verhütung von Zolldefrauden erforderlichen Maßregeln im Verwaltungswege angeordnet werden; auch erklärt sie sich damit einverstanden, daß die Finanzdeputation zu dem Ankaufe des Bünte'schen Hauses ermächtigt, der Kaufpreis auf den Fond für außerordentliche Ausgaben angewiesen und endlich die Baudeputation mit der weiter erforderlichen Einrichtung beauftragt werde.
2. Errichtung einer allgemeinen Wittwencasse.
Die Mittheilung des Senats vom 30. October über diesen Gegenstand scheint von der irrigen Annahme auszugehen, es habe die Bürgerschaft die Errichtung einer Staars- anstalt für den genannten Zweck und die Bewilligung fortgesetzter Geldbeiträge an bedürftige Staatsgenoffen aus öffentlichen Mitteln im Auge gehabt.
Das hat aber nach Ansicht der Bürgerschaft der bei ihr eingereichte, dem Senat mitgetheilte Antrag nicht ausdrücken sollen; und wenn die Bürgerschaft auf den Gegenstand eingehend, das gestellte Gesuch auf Prüfung der Frage durch eine gemeinschaftliche Deputation, unter Hinzufügung des motivirenden Antrags an den Senat gelangen ließ, so will sie damit keinerlei Vor - Entscheidung in der Sache selbst getroffen, der freien Berathung einer zu ernennenden Deputation in keiner Weise vorgegriffen haben.
Nur, falls die Deputation im Verfolg ihrer Berathungen eine Besprechung mit der Direction der Sparcasse wünschenswert!) erachten oder, behufs vollständiger Berichterstattung an Senat und Bürgerschaft, die Ausführbarkeit eines etwa durch dieselbe zu machenden oder auch nur durch dieselbe veranlaßten Vorschlags mittelst Vorlage eines Entwurfs von Statuten zu veranschaulichen wünschen sollte, schien es der Bürgerschaft zweckmäßig, der Deputation eventuell die Befugniß dazu gleich mit auf den Weg zu geben, damit dieselbe nicht wegen mangelnden Auftrags das ihr etwa zweckmäßig Erscheinende unterlassen müsse.
Nach dieser Erläuterung glaubt die Bürgerschaft für jetzt von einer Erörterung der Frage abstehen zu dürfen, in welchen Fällen die Theorie einer Nichteinmischung des Staats — so richtig deren Geltendmachung in der Regel sein mag — auch auf unsere besonderen Bremischen Verhältnisse Anwendung finden oder wenn, sei es durch Anregung, sei es durch technischen Rath und Voruntersuchungen oder sei es selbst durch fortgesetzten Schutz, mittelst Bestellung von Verwaltungen oder Leistung materieller Hülfe, nach dem Beispiel bestehender Anstalten und Stiftungen, es als Weisheit oder gar als Pflicht der Behörden erscheinen könne, den gemeinnützigen Bestrebungen der Staatsgenossen eine Stütze zu gewähren. Der vorliegende Fall scheint ihr vielmehr die Entscheidung solcher prinzipieller Bedenken, wenigstens in seinem gegenwärtigen Stadium, in keiner Weise zu erheischen.
Senat und Bürgerschaft sind in der Ansicht einig, daß die Errichtung einer allgemeinen Wittwencasse für Bremische Staatsgenossen an sich wünschenswerth sei und segensreich wirken könne. Es ist für jetzt nur davon die Rede, ob es gerathen sei, dieses Wohlwollen soweit zu bethätigen, daß eine gemeinschaftliche Deputation sich zunächst damit bemühe, die schwierigen Voruntersuchungen auf diesem hier anscheinend wenig bekannten Gebiete zu beschaffen und die verschiedenen Modalitäten der Ausführung zu berathen.
Die Bürgerschaft hält es für durchaus unbedenklich, eine solche gemeinsame Ueber- legung eintreten zu lassen; sie glaubt sogar, daß die Staatsbehörden nicht unterlassen sollten,, ihrerseits zu prüfen, ob sie in der einen oder andern Weise das Zustandekommen eines als gemeinnützig und wünschenswerth erkannten Unternehmens befördern und es in die richtige Bahn leiten können.
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