Mittheilung des Senats an die Bürgerschaft
vom 3. Juli 1857.
1. Ertheiln» g eines Patents.
Der hiesige Bürger Philipp Rechten hat in einer an den Senat gerichteten Supplik vorgestellt: Es sei ihm gelungen eine wichtige Verbesserung der bisher beim Walfischfang in Anwendung kommenden sogenannten Schießharpune (>vI,r,In-Au»-Imrp»o») herzustellen, durch welche dem Uebelstande vorgebeugt werde, daß der angeschossene Fisch von dem Wurfgeschosse sich losmache, — ein Fall welcher bei der jetzigen Art der Walfischjagd häufig vorkomme und nicht allein den Ertrag dieses Betriebes sehr beeinträchtige, sondern auch, da der verwundete Fisch nicht selten seines Entkommens Erachtet sein Leben einbüße, die nutzlose Zerstörung eines bedeutenden Handelswerthes zur Folge habe. Während nämlich die jetzt üblichen Harpunen wegen leichten Zerbrechens, unsicheren Zielens oder mangelhaften Eindringens allzu oft sich unwirksam erwiesen, gestatte die von ihm erfundene Verbesserung einen sicheren und so kräftigen Schuß, daß die Erlegung und Sicherung des getroffenen Fisches in den meisten Fällen zu verbürgen sei. Dieser Vorzug sei wesentlich bedingt durch die von ihm erfundene eigenthümliche Verbindung der Harpune mit der Leine, welche, selbst wenn beide Seitenstäbe oder sogenannte Scheeren brechen sollten, unberührt bleibe und daher ein Entkommen des Fisches verhindere. Für die Nutzbarmachung seiner Erfindung, welche der Supplicant durch Beifügung von ausführlichen Beschreibungen und Zeichnungen näher erläutert hat, und für deren Vorzüge die Zeugnisse verschiedener Sachverständigen von ihm beigebracht worden sind, wünsche er nun ein Patent des Bremischen Staates zu erhalten, welchem zufolge kein Bremisches Schiff eine nach seinem verbesserten Principe construirte Harpune ohne seine vorgängige Einwilligung würde benutzen dürfen. Sollte aber eine solche Patenterteilung unzulässig erscheinen, so bitte er mindestens ihn für die Dauer von zehn Jahren auf die Anfertigung und den Verkauf solcher Harpunen zu privilegiren.
Der Senat hat es zweckdienlich erachtet zunächst die Handelskammer zu einer gutachtlichen Aeußerung über diesen Gegenstand zu veranlassen. Dieselbe hat darauf ihre Ansicht im Wesentlichen dahin abgegeben: Die Ertheilung eines Patents auf die Anwendung der Erfindung könne sie schon um deshalb nicht empfehlen, weil dieselbe bereits seit mehreren Jahren in weiteren Kreisen bekannt geworden und in den Besitz vieler Personen übergegangen sei, denen man den Gebrauch derselben nicht wohl nachträglich untersagen könne. Die Ertheilung des eventuell erbetenen Privilegiums auf die Anfertigung und den Verkauf der verbesserten Harpune halte sie dagegen wohl für gerechtfertigt, da eine solche, die anscheinend Interessen Dritter nicht verletze, ein billiges Aequivalent für die Mühen und Kosten der Erfindung und eine Aufmunterung für verwandte Bestrebungen sein würde; jedenfalls werde aber alsdann das Publicum gegen eine übertriebene Ausbeutung des Privilegiums, etwa durch Festsetzung eines geeigneten Maximalpreises, sicherzustellen sein.
Der Senat kann sich in der Hauptsache dieser Ansicht der Handelskammer nur anschließen. Dafür daß die fragliche Erfindung eine gewisse staatsseitige Berücksichtigung verdiene, redet, wenn auch ein endgültiges Urtheil über dieselbe der Erfahrung vorbehalten bleiben muß, schon der Umstand, daß die Rechten'sche Harpune in Großbritannien und in Hannover bereits patentirt worden ist, während eine Gefährdung wesentlicher Bremischer Interessen durch die Ertheilung eines beschränkten Privilegiums nicht zu besorgen sein dürfte. Bei einer solchen Ertheilung würde zu bevorworten sein:
1) daß der Erfinder das Wesentliche der ihm eigenthümlichen Construction durch ein am Archiv zu deponirendes Modell oder eine genügende Zeichnung nebst beigefügter Beschreibung zu veranschaulichen habe;
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