Bremische Bürgerschaft (Landtag)
5. Wahlperiode
Drucksachenabteilung I Mitteilungen und Antworten des Senats
Nr. 148
Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft (Landtag)
vom 4. Oktober 1962
Gesetz zur Änderung der Gesetze zur Behebung der Wohnungsnot im Lande Bremen
Das Gesetz zur Behebung der Wohnungsnot im Lande Bremen vom 27. März 1956 (Brem. GBl. S. 19) stimmt infolge des Erlasses des Gesetzes zur Änderung des I. und des II. Wohnungsbaugesetzes vom 26. September 1957 (BGBl. I S. 1393) mit dem Bundesrecht nicht mehr überein. Das nachstehende Änderungsgesetz beseitigt in Artikel I diese Abweichungen.
Der Bundesminister für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung hat mit Schreiben vom 30. November 1961 darauf hingewiesen, daß das Zweite Gesetz zur Behebung der Wohnungsnot im Lande Bremen vom 4. Juli 1961 (Brem. GBl. S. 159) in einigen Bestimmungen nicht mit dem Bundesrecht übereinstimmt.
In Artikel II des nachstehenden Entwurfs eines Änderungsgesetzes werden auch diese Abweichungen beseitigt. Der Bundesminister für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Justiz mit Schreiben vom 9. August 1962 erklärt, daß die in Artikel II des Entwurfs enthaltenen Bestimmungen nunmehr mit dem geltenden Bundesrecht im Einklang stehen.
Der Senat bittet die Bürgerschaft (Landtag), den Gesetzentwurf dringlich gemäß Artikel 99 der Landesverfassung zu behandeln und zu beschließen.
Gesetz zur Änderung der Gesetze zur Behebung der Wohnungsnot im Lande Bremen
vom...........
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel I
Das Gesetz zur Behebung der Wohnungsnot im Lande Bremen vom 27. März 1956 (Brem. GBl. S. 19) wird wie folgt geändert:
§ 3 Satz 3, § 5 und § 7 werden aufgehoben.
Artikel II
Das Zweite Gesetz zur Behebung der Wohnungsnot im Lande Bremen vom 4. Juli 1961 (Brem. GBl. S. 159) wird wie folgt geändert: 1. § 1 erhält folgende Fassung:
Der Wohnungsbau soll durch staatliche Maßnahmen mit dem Ziel gefördert werden, daß zur Behebung der Wohnungsnot im Lande Bremen in den Jahren 1961 bis 1965 jährlich möglichst
a) im öffentlich geförderten
sozialen Wohnungbau 5500 Wohnungen
b) im steuerbegünstigten ■
Wohnungsbau 1000 Wohnungen
geschaffen werden.
• 2. § 2 erhält folgende Fassung:
(1) Der Senat wird ermächtigt, zur Finanzierung des Baues von Familienheimen und Eigentumswohnungen Verpflichtungen zur Gewährung von öffentlichen Baudarlehen in der erforderlichen Höhe einzugehen.
(2) Der Senat wird ermächtigt, zu Lasten der Freien Hansestadt Bremen Bürgschaften für weitere Finanzierungsmittel aus dem Kapitalmarkt in der erforderlichen Höhe zu übernehmen.
»*r
■
a-.
^
3
ö £ T>
d B
o
in
m
3
3
u
to 0)
m