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04.10.1962 - Nr. 148 Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft
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Bremische Bürgerschaft (Landtag)

5. Wahlperiode

Drucksachenabteilung I Mitteilungen und Antworten des Senats

Nr. 148

Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft (Landtag)

vom 4. Oktober 1962

Gesetz zur Änderung der Gesetze zur Behebung der Wohnungsnot im Lande Bremen

Das Gesetz zur Behebung der Wohnungsnot im Lande Bremen vom 27. März 1956 (Brem. GBl. S. 19) stimmt infolge des Erlasses des Gesetzes zur Ände­rung des I. und des II. Wohnungsbaugesetzes vom 26. September 1957 (BGBl. I S. 1393) mit dem Bundes­recht nicht mehr überein. Das nachstehende Änderungs­gesetz beseitigt in Artikel I diese Abweichungen.

Der Bundesminister für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung hat mit Schreiben vom 30. Novem­ber 1961 darauf hingewiesen, daß das Zweite Gesetz zur Behebung der Wohnungsnot im Lande Bremen vom 4. Juli 1961 (Brem. GBl. S. 159) in einigen Be­stimmungen nicht mit dem Bundesrecht übereinstimmt.

In Artikel II des nachstehenden Entwurfs eines Ände­rungsgesetzes werden auch diese Abweichungen be­seitigt. Der Bundesminister für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundes­minister der Justiz mit Schreiben vom 9. August 1962 erklärt, daß die in Artikel II des Entwurfs enthaltenen Bestimmungen nunmehr mit dem geltenden Bundes­recht im Einklang stehen.

Der Senat bittet die Bürgerschaft (Landtag), den Gesetzentwurf dringlich gemäß Artikel 99 der Landes­verfassung zu behandeln und zu beschließen.

Gesetz zur Änderung der Gesetze zur Behebung der Wohnungsnot im Lande Bremen

vom...........

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel I

Das Gesetz zur Behebung der Wohnungsnot im Lande Bremen vom 27. März 1956 (Brem. GBl. S. 19) wird wie folgt geändert:

§ 3 Satz 3, § 5 und § 7 werden aufgehoben.

Artikel II

Das Zweite Gesetz zur Behebung der Wohnungsnot im Lande Bremen vom 4. Juli 1961 (Brem. GBl. S. 159) wird wie folgt geändert: 1. § 1 erhält folgende Fassung:

Der Wohnungsbau soll durch staatliche Maßnahmen mit dem Ziel gefördert werden, daß zur Behebung der Wohnungsnot im Lande Bremen in den Jahren 1961 bis 1965 jährlich möglichst

a) im öffentlich geförderten

sozialen Wohnungbau 5500 Wohnungen

b) im steuerbegünstigten

Wohnungsbau 1000 Wohnungen

geschaffen werden.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

(1) Der Senat wird ermächtigt, zur Finanzierung des Baues von Familienheimen und Eigentumswohnun­gen Verpflichtungen zur Gewährung von öffentlichen Baudarlehen in der erforderlichen Höhe einzugehen.

(2) Der Senat wird ermächtigt, zu Lasten der Freien Hansestadt Bremen Bürgschaften für weitere Finan­zierungsmittel aus dem Kapitalmarkt in der er­forderlichen Höhe zu übernehmen.

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