Heft 
01.07.1911 - Mitteilung des Senats
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1911. Juli 1.

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Jetzt handelt es sich darum, daß nicht nur ein Promenadenweg von bestimmter Breite hergestellt, sondern der Spielplatz von der Strandlust abwärts bis Bellevue verlängert werden soll, was für die Anlieger unzweifelhaft eine größere Beein­trächtigung mit sich bringen würde, als die Anlegung eines Promenadenwegs.

Die Deputation erachtet die Erfüllung des Wunsches nur für tunlich, wenn die Anlieger damit sich einverstanden erklären. Sie hat daher, indem sie im übrigen den Wunsch befürwortete, die Anlieger ersucht, ihre Zustimmung zu erteilen.

Dies ist jedoch nur von seiten des Anliegers H. Westphal geschehen, der früher selbst einmal den Antrag gestellt hatte, ihm und seinen Angehörigen die Vergünstigung zu erteilen, von der Landungsbrücke des Anlegers in Vegesack direkt zu seinem Grundstück zu gehen. Der Anlieger Lofmeyer hat Gründe für seine Ab­lehnung nicht angegeben. Die übrigen Anlieger Juhl, Bischoff, Wehmann, Lange, Seubert und Schnatmeyer haben eine gemeinschaftliche mit Gründen versehene Gr= klärung abgegeben, die diesem Bericht beigefügt ist. Die Darstellung der Vertrags-­lage in der Erklärung ist in den wesentlichen Punkten zutreffend. Der Vertrag, der mit den Uferanliegern unter Genehmigung von Senat und Bürgerschaft ab= geschlossen worden ist, findet sich in den Verhandlungen zwischen Senat und Bürger­schaft von 1894 Seite 195 ff. abgedruckt. Wenn die Zusicherung, daß die Her­stellung eines öffentlichen Weges auf dem nach dem Vertrage zu schaffenden staat­lichen Uferstreifen nicht erfolgen und daß Unbefugten das Betreten des Uferstreifens untersagt werden würde( was letzteres durch öffentliche Bekanntmachung des Amtes Vegesack und durch Aufstellung von Warnungstafeln geschehen ist) in dem Vertrage nicht besonders zum Ausdruck gebracht ist, so erklärt sich dies daraus, daß seinerzeit bei der sehr starken Abneigung der Anlieger, einen Vertrag abzuschließen, durch den sie ihre unmittelbare Lage am freien Strom einbüßten, staatsseitig das strombauliche Interesse, über den Uferstreifen zu verfügen, immer wieder betont wurde, und daß demgegenüber die Möglichkeit der Anlage eines öffentlichen Weges überhaupt mehr in den Hintergrund trat. Wäre aber bei den Verhandlungen überhaupt nur ein Zweifel übrig geblieben, daß der Staat das Ufer u. a. zu dem Zwecke zu regulieren beabsichtige, um dort einen öffentlichen Weg anzulegen, so wäre die Zustimmung der Anlieger zum Vertragsabschluß überhaupt nicht zu erreichen gewesen.

Das Recht, gegen die Anlage des Kinderspielplates Einspruch zu erheben, wird den Anliegern nach dem Gesagten nicht bestritten werden können. Da sie von ihrem Rechte Gebrauch machen, sieht sich die Deputation nicht in der Lage, einen Weg anzugeben, auf dem es möglich wäre, dem ausgesprochenen Wunsche nachzukommen. Bremen, den 23. Juni 1911.

Die Deputation für die Unterweserkorrektion. ( gez.) Marcus.

( gez.) Achelis.

Vegesack, b. Bremen, den 13. März 1911. Unteranlage.

An die Bauinspektion für die Unterweserkorrektion, Bremen.

Auf die geft. Anfrage der Bauinspektion, betreffend Freigabe des Weserufers in Vegesack zu einem öffentlichen Strandspielplatz, erlauben sich die unterzeichneten Anlieger folgendes zu entgegnen:

Als s. Zt. durch die Weserkorrektion den Anliegern ein Areal geschaffen wurde, ist dieses als deren volles Eigentum beansprucht worden. Wie dortseits be­kannt sein wird, ist aber schließlich eine Verständigung dahin erzielt worden, daß der Staat gegen eine bestimmte Vergütung sich verpflichtete, daß neugeschaffene Areal aufzuhöhen, wogegen das alleinige Eigentum des Staates an dem Uferstreifen seitens der Anlieger anerkannt wurde. Der Staat hat s. 3t. mit Rücksicht auf strom­bauliche Gründe unbedingt verlangt, daß der Streifen längs der Weser nicht Privat­eigentum werden sollte, auch dort nicht ein öffentlicher Weg geschaffen werden sollte, da die Sorge für Befestigung des Ufers unbedingt das Betreten dieses Streifens ausschließen sollte, abgesehen davon, daß den Anliegern persönlich das Recht der Überwegung von ihren Grundstücken zur Weser gestattet werden sollte. Auf Grund

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