1900. April 25. 27.
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Beschluß der Bürgerschaft
vom 25. April 1900.
Dampffähre bei Woltmershausen.
Die Bürgerschaft hat wegen dieser Angelegenheit eine Kommission, bestehend aus den Herren E. L. Bestenbostel, Chr. Aug. Bnnnemann, H. Hormailn, H. Lankau, Richter Dr. Lürman, Herm. Ottcn, Gust. Pagenstecher, Joh. Smidt, Heinr. Weller niedergesetzt und ersucht den Senat, sich in dieser Angelegenheit kommissarisch vertreten zu lassen.
Mitteilung des Zenats
vom 27. April 1900.
t. Sachverstrirtdigengetmhren für Arffe und Ehemiker.
Das Gesetz vom 16. Januar 1880, betreffend Sachverständigengebühren für Ärzte und Chemiker, ergiebt sich bezüglich einiger darin enthaltenen Gebührensätze als nicht mehr ganz den heutigen Verhältnissen entsprechend. Teils sind die Sätze des Tarifs im Vergleich zu den an andere, namentlich technische Sachverständige gezahlten Gebühren zu niedrig, teils sind darin die in besonderen Fällen an die Zeit und Mühe der Ärzte zu stellenden Ansprüche nicht ausreichend berücksichtigt.
Der Senat teilt daher der Bürgerschaft hierneben einen Gesetzentwurf mit, in welchem die von ihm beantragten Änderungen durch gesperrten Druck und bei Zahlen durch Unterstreichung kenntlich gemacht sind. Die Medizinalkommission hat die Annahme dieser Änderungen empfohlen, desgleichen die Justizverwaltungskommission, die s. Z. das Gesetz vom 16. Januar 1880 ausgearbeitet hatte.
Die einzelnen Änderungen werden einer näheren Begründung nicht bedürfen, vielmehr wird es genügen, im nachstehenden den Text derjenigen Bestimmungen anzuführen, bezüglich deren der Entwurf Änderungen enthält.
Die Ziffer 1 des Tarifs in dem betreffenden Absätze lautet jetzt:
Für die Anwesenheit in einem Termin bis zu zwei Stunden. . 6 45.
für jede ferner begonnene Stunde. 4 „
bis zum Höchstbetrage von 30 45.
In Ziffer 3 ist lediglich hinter dem Worte „mündlichen" hinzugefügt: „oder schriftlichen" und der Satz von 2—5 -15. auf 3—5 .45. erhöht worden.
In Ziffer 4 ist statt 3 -15. gesetzt worden 3—5 -15. und ist neu der gesperrt gedruckte Zusatz.
In Ziffer 6 lautete der Tarifsatz bisher 1b—20 4s. Der Zusatz ist neu.
Die Ziffer 7 lautete bisher:
Für ein schriftliches Gutachten, welches nähere thatsächliche Ausführungen und eine wissenschaftliche Begründung enthält, einschließlich der Akteneinsicht und der erforderlichen Untersuchungen, sofern solche nicht in einer Leichenöffnung oder Leichenschau bestehen. . . 6—50 45.
Sind die erforderlichen Untersuchungen besonders umfassende gewesen, so können diese mit 2—5 45. für jeden Besuch oder jede Besichtigung besonders berechnet werden.
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