Heft 
05.10.1901 - Mitteilung des Senats
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1901. Oktober 5.

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' erklärt hat, ihn gegen eine Vergütnng von 150 F. jährlich, zunächst auf - 'Mi Jahre, durch ernen Bahnbeamten wahrnehmen zu lassen. Die Deputation achtet dies als angemessen und bittet sie zum Abschluß eines solchen Abkommens miiächtigen zu wollen.

Schließlich bemerkt die Deputation, daß, wenn den Anträgen der Deputation ,vWi Anschlusses von Teilen des Landgebiets an die Stadt Folge gegeben wird, chi'ige weitere Hülfskräfte, voraussichtlich ein Hülfsschreiber und drei Einsammle^ erforderlich sein werden. Hierauf bezügliche Antrüge müssen vorbehalten bleiben, i bis über die Anschlnßfrage entschieden ist.

Die Stenerdeputation.

(gez.) Gröning. (gez.) W. Cramer.

2. Tanzmusik im Landgebiet.

Dem von der Bürgerschaft in ihrem Beschlusse vom 18. September 1901 geäußerten Ersuchen entsprechend, hat der Senat den Landherrn zur Erstattung des gewünschten Berichts aufgefordert.

Der Landherr hat demgemäß das Folgende berichtet:

Nach Z 1 Absatz 2 der mit Genehmigung des Senats unter dem 17. No­vember 1892 erlassenen Verordnung, betreffend Veranstaltung von Tanzbelustigungen in der Stadt Bre m e n und im Landgebiet, wird die Genehmigung für die Ab­haltung von Tanzmusiken im Landgebiet von den Gemeindevorstehern erteilt.

Diese Befugnis hatten die Gemeindevorsteher bereits seit 1888.

Wird die Genehmigung versagt, so ist gemäß H 92 der Landgemeindeordnnng vom 28. Juli 1888 die Beschwerde an den Landherrn zulässig. Derartige Beschwerden sind am Landherrnamt, mit Ausnahme aus Seehausen und Hasenbüren, seit Erlaß der Verordnung nicht eingegangen, woraus erhellt, daß die Wirte im Landgebiet mit den jetzigen Verhältnissen zufrieden sind und die Handhabung der Gemeinde­vorsteher als richtig anerkennen. Vor 1888 wurde die Erlaubnis für Abhaltung von Tanzmusiken am Landherrnamt erteilt, und zwar derartig, daß den Wirten in den nahe der Stadt belegenen Ortschaften alle Sonntage, den Wirten in den entfernter gelegenen Gemeinden alle zwei Wochen Tanzmnsikerlaubnis gegeben wurde. In der Gemeinde Seehansen sind vier Wirtschaften, zwei in Seehansen und zwei in Hasenbüren. Durch Verfügung des Landherrn vom 30. Dezember 1891 war angeordnet, daß infolge von begründeten Beschwerden über zu häufige Tanzmusiken i» Seehansen und Hasenbüren in Zukunft nicht öfter als durchschnittlich alle zwei Wochen einmal öffentliche Tanzmusiken zu gestatten seien. 1893 ordnete der Land­herr an, daß an jedem Sonntag, mit Ausnahme der ersten Festtage, der Sonntage, an welchen eine Kommunion stattfindet, und der Sonntage von Mittfasten bis Ostern eme öffentliche Tanzmusik in einem Wirtshaus stattfinden könne. Mit Ausnahme des inzwischen verstorbenen Wirtes Kaemena in Hasenbüren sind die Wirte in ^eehansen und Hasenbüren mit dieser Regelung seither immer einverstanden gewesen, -noch Ende 1900 haben drei Wirte gebeten, eine Änderung nicht eintreten zu lassen, ant dem Hinweis darauf, daß Fremde nach Hasenbüren und Seehansen an den Sonntagen nicht kämen und daß es besser sei, alle vier Wochen einmal ein volles ^anzlokal zu haben, als an jedem Sonntag Tanzmusik für wenige Gäste zu Ver­sal alten. Auch der Gemeindeausschnß von Seehausen hat dringend gebeten, das

Verfahren beizubehalten. ' ,

, . Es liegt somit keine Veranlassung vor, den Gemeindevorsteher von See- Men anzuweisen, die jetzige Praxis abzuändern und ebensowenig ist eine Abänderung Ordnung vom 17. November 1892 angezeigt. Den Gemeindevorstehern Erlassen bleiben, besondere Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden bei ^ Erteilung der Erlaubnis für Tanzmusik in Berücksichtigung zu ziehen.

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