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02.06.1897 - Beschluß der Bürgerschaft
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1897. Juui 2. 4.

1) Die Satzungen des Vereins bremischer Musikfreunde sind insoweit ab­zuändern, daß dessen Vorstandsmitglieder nicht gleichzeitig Mitglieder der Direktion (des Vorstandes) der Philharmonischen Gesellschaft sein dürfen.

2) Der Verein Bremischer Musikfreunde stellt die Mitglieder des städtischen Orchesters an und schließt mit der Philharmonischen Gesellschaft, dem Stadttheater und sonstigen Vereinen und Personen, die das Orchester beschäftigen wollen, die Vertrüge über die Verwendung des Orchesters zu Musikaufführungen.

3) Es sind Vereinbarungen zu treffen über die Zuwendung bestimmter Einkünfte seitens des Theaters und der Philharmonischen Gesellschaft an die Pensions-Anstalt des bremischen Theater- und Konzertorchesters, sei es durch Überweisung von regelmäßigen Einnahmen in einem fest bestimmten Betrage, sei es durch Überweisung des Ertrages bestimmter Aufführungen.

4) Der Verein schließt mit den einzelnen Orchestermitgliedern Verträge ab, in denen ihre Pflichten, namentlich in Bezug aus ihre Arbeits­leistungen, die beiderseitige Kündignngsbefugnis, und ihre Rechte, insbesondere Gehaltsansprüche, Ansprüche auf Ruhegehalt, Ferien, so genau und bestimmt wie möglich aufgeführt werden.

5) Es wird festgestellt, welche Disziplinarmaßregeln gegen die Mitglieder des Orchesters verfügt werden können und wer für ihre Verfügung zu­ständig ist; ebenso unter welchen Bedingungen und von wem Dienst­entlassung und Kündigung auszugehen haben. Für letztere beiden Maßnahmen wird die Zustimmung der Kommission des Senats für Musik und Theater vorzubehalten sein.

Die Bürgerschaft wolle ferner den Senat ersuchen, thunlichst dahin zu wirken, daß baldmöglichst wieder Ein in Bremen wohnhafter Konzertdirigent angestellt werde.

Die Kommission.

vom 4. Juui 1897.

1. Änderung der Gesetze über die Hafenabgaben und über die Benutzung der Hcbeaickalten in Bremerhaven.

Die Deputation für Häfen und Eisenbahnen hat über diesen Gegenstand den beifolgenden Bericht eingereicht. Der Senat wird seine Erklärung über denselben demnächst nachfolgen lassen.

Anlage

Bericht.

Mit der bevorstehenden Eröffnung der neuen Hafenanlagen in Bremerhaven tritt das in der Vereinbarung mit dem Norddeutschen Lloyd vom 30. September 1889 (Verhdlgn. 1890 S. 87 n ff.) festgesetzte erhöhte Hafengeld in Geltung, welches nach der genannten Vereinbarung auch von den nicht dem Lloyd gehörigen Schiffen erhoben werden muß, vorausgesetzt, daß sie denjenigen Nettoranmgehalt erreichen, der dem Lloyd gegenüber als Mindestgrenze für das erhöhte Hafengeld bestimmt ist. Daraus ergab sich die Notwendigkeit einer Änderung der das Hafengeld betreffenden Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Hafen- und Krahnabgaben in Bremerhaven, vom 12. April 1891. In Anlaß dieser Änderung erschien zugleich eine allgemeine Prüfung der Vorschriften dieses Gesetzes erwünscht, insbesondere auch mit Rücksicht auf den Umstand, daß durch die neuen Schiffsvermessnngsvorschriften, welche reichs-