Heft 
22.12.1908 - Mitteilung des Senats
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1908. Dezember 22.

Mitteilung des Senats

vom 22. Dezember 1908.

t. Regulierung der Kangenstraße, Stintbrücke und Sredenstratze bei den Grundstücken der Diskontogesellschaft.

Wegen der in dem Bericht der Deputation wegen Regulierung der Bau­linien (Berhdlgn. S. 1334) unter 5 des Antrags erwähnten Aufhebung und Ein­schränkung der auf die Grundstücke Langenstraße Nr. 4—9 gelegten Fluchtlinie hat der Senat die Auslegung des Plans nebst Anlage gemäß Z 23 der Bauordnung beschlossen. Einwendungen sind innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben worden, wovon der Senat der Bürgerschaft hierdurch unter Bezugnahme auf seine Mitteilung vom l8. Dezember d. I. Kenntnis gibt.

2. Gewerbliche Schulen.

Der Senat stimmt den von der Bürgerschaft am 19. Dezember d. I. be­schlossenen Änderungen des Gesetzentwurfs zu und hat wegen der Publikation des Gesetzes das weitere veranlaßt.

3. Schutz von Saudenkmälern und Straßen- und Kandschastsbildern.

In der Bürgerschaftssitznng vom 19. Februar 1908 (Berhdlgn. der Bürger- schaft S. 132/133), ist angeregt worden, im Anschluß an das preußische Gesetz vom 15. Juli 1907 gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervor­ragenden Gegenden auch für Bremen gesetzliche Bestimmungen des gleichen oder ähnlichen Inhalts zu erlassen. Im wesentlichen dasselbe Ziel verfolgte eine im Juni d. I. von dem Architekten- und Ingenieur-Verein zu Bremen an den Senat gerichtete Eingabe, die in der Anlage zur Kenntnis der Bürgerschaft gebracht wird.

Der Senat hält es nach näherer Prüfung für zweckmäßig, der Anregung Folge zu geben, zumal in Bremen zur Erhaltung der geschichtlichen und künstlerischen Eigenart einzelner Banwerke, Straßen und Plätze sowohl staatsseitig als auch von privater Seite erhebliche Opfer gebracht sind und ohne eine gesetzliche Regelung zu besorgen ist, daß das auf diesem Wege bisher Erreichte im Laufe der Zeit durch einzelne Privatbauten eine schwere Einbuße erleiden wird.

Der Senat legt demgemäß den nachstehenden Gesetzentwurf vor und ersucht die Bürgerschaft um ihre Zustimmung, indem er zu den einzelnen Vorschriften folgendes bemerkt.

8 1 -

Der Z 20 der Bauordnung vom 21. Oktober 1906 bestimmt nur, daß die straßenwärts belegenen Umsassnngswände eines Bauwerkes eine der Bedeutung der Straße entsprechende Ausbildung erhalten müssen und bringt nicht genügend zum Ausdruck, daß die ganze Gestaltung des Baues sich dem Straßen- oder Ortsbilde anzupassen hat. Eine Ergänzung dieser Vorschrift nach Maßgabe des preußischen Gesetzes gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden ist daher angebracht und der Anschluß der Fassung an die des preußischen Gesetzes zu empfehlen, damit die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes auch für die hiesige Rechtsprechung benutzt werden können.

8 2 .

Bisher fehlt es für das bremische Staatsgebiet an einer gesetzlichen Bestimmug, die es ermöglicht, der Beeinträchtigung eines hervorragenden Land­schaftsbildes entgegenzutreten. Gerade wo Bremen derartige Landschaftsbilder nur m verhältnismäßig geringer Zahl auszuweisen hat, sollte man'bestrebt sein, wenigstens