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Inhaltsverzeichnis:
Mitteilung des Senats vom 5. Dezember 1952. Mitteilung des Senats vom 9. Dezember 1952.
Veränderung der Vohnenstraße an der Einmündung Arbeiter- und Angestelltenkammergesetz ............. S. 204
in die Neuenlander Straße ...................... S. 203
Mitteilung des Senats
vom 5. Dezember 1952.
Veränderung der Vohnenstraße an der Einmündung in die Neuenlander Straße.
Zur Veränderung der Vohnenstraße an der Neuenlander Straße, zur Anlegung eines Wendeplatzes sowie eines Verbindungsweges und zur Bestimmung der Häuserlinie zwischen Vohnenstraüe 84 und Neuenlander Straße soll ein Ergänzungsplan zum Bebauungsplan der Vorstädte am linken Weserufer vom 10. und 17. Mai 1929 festgesetzt werden.
Die Deputation für das Bauwesen hat in der Sitzung am 16. April 1952 den folgenden Bericht erstattet.
Der Senat schließt sich diesem Bericht an und bittet die Stadtbürgerschaft, den Plan zu besctiheßen.
Bericht der Deputation für das Bauwesen.
Es besteht die Absicht, die Neuenlander Straße vom Kirchweg bis zur Kattenturmer Heerstraße anbaufrei zu halten. Es ist desnaxb zweckmäßig, über möglichst wenig Seitenstraßen den Fahrverkehr in die Neuenlander Straße einmünden zu lassen, um so deren Leistungsfähigkeit und die Verkehrssicherheit zu erhöhen.
Das Vorliegen eines Bauantrages für die noch unbebauten Parzellen an der Vohnenstraße macht es notwendig, sowohl die Straßen- als auch die Häuserlinien so zu ändern, daß die Straße in einen Wendeplatz endet und die Gebäude ent- sprecnend zurückgesetzt werden. Die Deputation hat dieser Änderung zugestimmt mit der Maßgabe, daß die Fahrbahn und der eigentliche Wendeplatz so sparsam wie möglich ausgebildet werden. Die Verbindung zur Neuenlander Straße wird nur durch einen 5,0 m breiten Fußweg hergestellt, in dem auch der Kanal erhalten bleiben kann.
Die von der Stadtgemeinde Bremen zu tragenden Kosten belaufen sich auf 46 000 DM für die Anlegung des Wendeplatzes und auf etwa 500 DM für den Grunderwerb.
Ein die genannten Änderungen enthaltender Plan hat gemäß Beschluß des Senats vom 14. November 1951 in der Zeit vom 14. bis 27. Januar 1952 im Stadtplanungsamt öffentlich ausgelegen.
In dieser Zeit ist lediglich ein Einspruch des Rechtsanwalts Dr. jur. Flohr in Vollmacht von Frau Bockhoop, Eigentümerin des Eckgrundstückes an der Vohnenstraße (Parzelle 267 C) eingegangen. Darin wird festgestellt, daß die Eigentümerin der Parzelle 267 C weder von der Planung Kenntnis erhalten noch ihr Einverständnis hierzu gegeben habe. Der Einspruch wird damit begründet, daß die Eigentümerin sich bei Durchführung der geplanten Änderung mit fünf Interessenten auseinanderzusetzen habe und daß das ihr verbleibende Restgrundstück so klein würde und einen derart ungünstigen Zuschnitt bekäme, daß es praktisch wertlos würde. Außerdem bezweifelt die Einsprucherhebende sehr, daß die kriegsversehrten acht Bauinter
essenten, welche die unbebaute Parzelle an der Vohnenstraße zu kaulen beabsichtigen, überhaupt in der Lage sein werden, die Kaulsumme aulzubringen. Abschließend wird in dem Einspruch zum Ausdruck gebracht, daß die Eigentümerin grundsätzlich verkaufsbereit sei, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß das Grundstück im ganzen veräußert und bar bezahlt wird.
Es ist, wie schon ausgeführt, die Absicht der Planung, die Neuenlander Straße zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit von einmündenden Nebenstraßen mit Fahrverkehr weitgehend freizuhalten. Bei bereits vorhandenen Nebenstraßen läßt sich diese Absicht nur durch Anlegung von Wendeplätzen erreichen, wofür eine Inanspruchnahme von Privatgrund sich in den meisten Fällen nicht vermeiden läßt. Es geschieht dies jedoch in jedem Falle gegen eine angemessene Entschädigung, so daß die Einsprucherhebende durch diese planerische Maßnahme keinerlei Benachteiligung erfahren wird.
Aus dem Einspruch geht eindeutig hervor, daß es der Einsprucherhebenden offensichtlich nur darum geht, ihr Grundstück zu günstigen Bedingungen zu verkaufen, wie aus dem Zweifel an der Zahlungsiähigkeit der kriegsversehrten Bauinteressenten zu entnehmen ist und auch abschließend in dem Einspruch offen ausgesprochen wird. In einer auf Grund dieses Einspruches mit dem Architekten der Bauinteressenten geführten Unterredung erklärte dieser, daß sowohl Darlehen als auch kapitalisierte Kriegsbeschädigtenrenten zur Verfügung ständen, so daß eine angemessene Kaufsumme für das gesamte Grundstück geboten und auch sofort gezahlt werden könne. . Damit dürfte den Wünschen der Eigentümerin Rechnung getragen und der Einspruch gegenstandslos geworden sein.
Die Deputation bittet Senat und Bürgerschaft, der Erledigung des Einspruchs in der vorstehenden Form zuzustimmen und den Ergänzungsplan zum Bebauungsplan vom 10. und 17. Mai 1929 zu beschließen.
gez. T h e i 1 gez. R e h b e r g
Vorsitzer Sprecher
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