Heft 
14.10.1952 - Mitteilung des Senats
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Mitteilung des Senats

vom 14. Oktober 195 2.

Antrag 62: Gesetz, betr. ergänzende Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1.951.

Durch Beschluß vom 12. März 1952 hat die Bürgerschaft einen gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131GG Antrag 62: Gesetz, betr. ergänzende Vorschriften des Bundes- fallenden Personen vom 11. Mai 1951 abzusehen. Er wird gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Gelegenheit nehmen, den Verwaltungen nahezulegen, daß das Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai Personalamt bei den Bestrebungen unterstützt wird, die wieder- 1951 der Deputation für die Innere Verwaltung überwiesen. beschäftigten Beamten in vorhandene und freiwerdende Plan- Diese hat in der Angelegenheit den nachstehenden Bericht er- stellen zu überführen, die ihrer früheren Rechtsstellung ent­stattet, dem sich der Senat anschließt. Der Senat bittet eben- sprechen, falls, von dem Erlaß ergänzender Vorschriften zum Bundes-

Bericht der Deputation für Innere Verwaltung.

Die Bürgerschaft hat durch Beschluß vom 12. März 1952 (Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft, S. 50) einen Antrag 62: Gesetz, betr. ergänzende Vorschriften des Bundes­gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 der Depu­tation für die Innere Verwaltung überwiesen. Auf Grund des § 63 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 11. Mai 1951 sollen zu dem Gesetz ergänzende Vorschriften erlassen werden, die. folgendes bestimmen:

„Ist die .endgültige Unterbringung von bremischen Beamten, Angestellten oder Arbeitern (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1) in ein gleichwertiges Amt bzw. in eine gleichwertige Stel­lung entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung gemäß § 19 vorerst nicht möglich, so erhalten sie auch in dem vorübergehend zugewiesenen Amt (§ 20 des Bundesgesetzes) bzw. der vorübergehend zugewiesenen Stellung mit ge­ringeren Dienstbezügen die bisherigen Dienstbezüge unter Berücksichtigung der etwa üblichen Dienstaltersstufen."

Die Deputation für die Innere Verwaltung hat die Prüfung dieser Angelegenheit einem Unterausschuß für Personalfragen übertragen, der sich in mehreren Sitzungen damit befaßt hat, Der Unterausschuß hat der Deputation über das Ergebnis der Prüfung berichtet. Auf Grund dieses Berichtes nimmt die Deputation für die Innere Verwaltung zu dem Fragenkomplex wie folgt Stellung:

In § 20 des Gesetzes nach Art. 131 GG heißt es im Abs. 1: „Ist die endgültige Unterbringung (§ 19) vorerst nicht mög­lich, so sind die an der Unterbringung teilnehmenden Beamten verpflichtet, vorübergehend auch

1. ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt in derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn zu über­nehmen oder

2. eine nach ihrer Berufsausbildung, ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand zumutbare Beschäftigung als An­gestellter oder Arbeiter im öffentlichen Dienst anzu­nehmen."

Diese Bestimmung sollte zweifellos die Möglichkeit geben, aus dem Dienst entfernte Beamte auch in niedriger besoldeten Stellen bzw. als Angestellte wieder zu beschäftigen, wenn eine Wiederverwendung entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung gemäß § 19 zunächst nicht möglich ist. Die gesetzliche Be­stimmung, die insoweit eine Verpflichtung für die in Frage kommenden Beamten enthält, läßt erkennen, daß bei Anwen­dung der Bestimmung auch eine Bezahlung entsprechend dem Amt mit niedrigerem Endgehalt oder der Angestelltentätigkeit erfolgen soll. Dabei sind zweifellos haushaltsrechtliche Gründe und die Aufrechterhaltung der Echtheit des Haushaltsplanes maßgebend gewesen. Es sollte derjenige, der zur Wieder­verwendung herangezogen wird, entsprechend seiner Tätigkeit

und der dafür im Haushaltsplan ausgebrachten Mittel besoldet werden. Andererseits soll es sich nach dem Gesetz bei der Ver­wendung in einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt oder in einer Angestelltenstelle nur um eine „vorübergehende" Maß­nahme handeln. Die Beseitigung dieser vorübergehenden Maß­nahme und damit eine Wiederverwendung entsprechend der früheren Rechtsstellung gemäß § 19 des Gesetzes nach Art. 131 GG wird sich aber erst ermöglichen lassen, wenn dafür die haus- haltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Deshalb kann im voraus ein Zeitpunkt für die Beendigung der vorüber­gehenden Maßnahme nicht angegeben werden.

Dem Unterausschuß für Personalfragen und auch der Depu­tation haben Unterlagen über die Fälle bremischer entnazi­fizierter Beamten vorgelegen, die noch nicht entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung, sondern gemäß § 20 des Gesetzes nach Art. 131 GG in einem Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt bzw. in Angestelltenstellen beschäftigt werden und danach ein dieser Tätigkeit entsprechendes Gehalt oder eine entsprechende Ver­gütung erhalten. Nach den Aufstellungen sind etwa 64 Beamte noch nicht wieder ihrer früheren Rechtsstellung gemäß be­schäftigt und erhalten niedrigere Bezüge.

Der Unterausschuß hat erwogen, welche Auswirkungen sich ergeben und wie eine Durchführung erfolgen kann, wenn die mit dem Antrag 62 erstrebten ergänzenden Vorschriften zum Gesetz gemäß Art. 131 GG erlassen werden.

Soweit in den vorliegenden 64 Fällen Haushaltsstellen nicht zur Verfügung stehen, würde die Durchführung der ergänzen­den Vorschriften erfordern, daß bei den Planstellen der Beamten, die in einer Planstelle mit niedrigerem Endgrundgehalt wieder­beschäftigt werden, Fußnoten aufgenommen werden der Art, daß die Beamten für ihre Person die höheren Bezüge ent­sprechend der Besoldungsgruppe ihrer früheren Rechtsstellung erhalten. Ein solches Verfahren ließe sich aber nicht bei Be­amten durchführen, die als Angestellte wiederbeschäftigt sind. Abgesehen davon, daß mit einer solchen Reg'elung auch eine Vermehrung der Personalkosten eintreten würde, bestehen da­gegen insbesondere aber deshalb Bedenken, weil damit eine Unechtheit der Stellenpläne eintreten würde, die nicht ver­treten werden kann. Es würde eine erhebliche Zahl von Plan­stellen mit Fußnoten zu versehen sein, die'erst beseitigt werden könnten, wenn Planstellen frei oder neu geschaffen werden, in die die Beamten einrücken könnten.

Andererseits haben nach den vorgelegten Unterlagen die Feststellungen ergeben, daß haushaltsrechtlich teilweise Plan­stellen zur Verfügung stehen, in die die nicht entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung beschäftigten Beamten eingewiesen werden könnten. Das würde bedingen, daß Versetzungen der Beamten vorgenommen werden. Eine solche Maßnahme würde wiederum nur mit Zustimmung der in Frage kommenden Ver­waltungen geschehen können.