Heft 
08.11.1918 - Mitteilung des Senats
Seite
839
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1918. November k. 8.

83S

Inhaltsverzeichnis.

I. Beschluß der Bürgerschaft vorn 6. November 1818

S. 839.

II. Mitteilung des Senats vom 8. November 1918:

Wahlen zum Gewerbekonvent. Wahl des Vorsitzers der Gewerbekammer oder dessen Stell­vertreters .

III. Beschluß der Bürgerschaft vom 9. November 1818.

IV. Mitteilung des Senats vom 9. November 1918:

Wahl eines Mitgliedes des Senats..

V. Mitteilung des Senats vom 11. November 1918:

Antrag, betreffend die Tätigkeit der Wrfaffungsdeputation.

Die Bürgerschaft ersucht den Senat, die Verfassungsdeputation anzuweisen, mit aller Beschleunigung ihre Arbeiten zu fördern und über den das Wahlrecht zur Bürgerschaft betreffenden Teil der ihr gestellten Aufgabe nunmehr vorab raschmöglichst Bericht zu erstatten.

Dabei fetzt die Bürgerschaft voraus, daß der veränderten politischen Lage entsprechend die Deputation ihren verfassungsreformerischen Vorschlägen das allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahlrecht zugrunde legt.

Wahl des Vorsitzers der Gewerbekammer oder dessen Stellvertreters.

' Durch Gesetz vom 7. Dezember 1917 (Gesetzbl. S. 326) ist die Mitglied­schaft der gegenwärtigen Mitglieder der Gewerbekammer bis zum Schlüsse der Jahre 1918 und 1921 verlängert worden; ferner ist die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes, betreffend die Gewerbekammer, vom 2. Juli 1911 (Gesetzbl. S. 121), wonach derjenige, welcher sechs Jahre nacheinander Vorsitzer oder Stell­vertreter gewesen ist, bei der nächsten Wahl nicht wieder wählbar ist, für die Wahl für das Jahr 1918 außer Kraft gesetzt worden. Mit Rücksicht auf die Zeit­verhältnisse und die Fortdauer der früher geltend gemachten Umstände hat die Gewerbekammer beantragt, die angegebenen Fristen um ein weiteres Jahr zu ver­längern und die Bestimmung des tz 36 Abs. 1 Satz 3 des genannten Gesetzes auch für die bevorstehende Wahl für das Jahr 1919 außer Kraft zu setzen.

Der Senat erachtet die Ausführungen der Gewerbekammer für zutreffend und ersucht daher die Bürgerschaft, sich mit dem beifolgenden Gesetzentwurf einver- , standen zu erklären.

Gesetz, betreffend die Wahlen zum Gewerbekonvent und die Wahl des Vorsitzers ' oder stellvertretenden Vorsitzers der Gewerbekammer.

Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:

§ 1 .

Die Mitglieder des Gewerbekonvents, die gemäß Z 46 Satz 3 und Z 15 des Gesetzes, betreffend die Gewerbekammer, vom 2. Juli 1911 (Gesetzbl. S. 121)

222

Antrag, betreffend die Tätigkeit der Verfaffnngsdeputation

841.

Keschluß der Dürgerschast

vom K. November 1918.

Mitteilung des Senats

vom 8. November 1918.

1. Wahlen Ml Gewerbekonvent.

Vom .