BREMISCHE BÜRGERSCHAFT
Landtag
9. Wahlperiode
Drucksache 9
08.08.77
/555
Mitteilung des Senats
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Berufsvertretung und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker
1. Der Senat läßt der Bürgerschaft (Landtag) den nachstehenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Berufsvertretung und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Äpotheker mit der Bitte um Beschlußfassung zugehen.
2. Die Ärztekammer Bremen, die Zahnärztekammer Bremen, die Tierärztekammer Bremen und die Apothekerkammer Bremen sind nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufsvertretung und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker gehört worden. Ein nicht unerheblicher Teil der von den Kammern vorgeschlagenen Änderungen wurden in den Entwurf übernommen. Weiteren Änderungsvorschlägen konnte aus rechtlichen und aus sachlichen Erwägungen nicht gefolgt werden.
3. Die Deputation für Gesundheit und Umweltschutz hat dem Gesetzentwurf in ihrer Sitzung am 14. Juni 1977 zugestimmt.
4. Das Gesetz verursacht keine Kosten.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Berufsvertretung und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Gesetz über die Berufsvertretung und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Kammergesetz für die Heilberufe — HKG —) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1968 (Brem.GBl. S. 151 —■ 2122-a-l), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351), wird wie folgt geändert:
1) Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:
„Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Heilberuf sgesetz — HeilBerG)".
2) § 10 wird aufgehoben.
3) § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Wahlberechtigt ist nicht,
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht,
2. wem infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkannt ist,
Artikel 1