BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksachen
Landtag
11. Wahlperiode
Kleine Anfrage der Fraktion der GRÜNEN vom 18. November 1983
Einsatz der Polizei in Bremerhaven vom 13.—15. Oktober 1983
1. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 17. Oktober 1983 berichtet, daß eine aus Polizeibesitz stammende Umhängetasche mit 9 CN-Reizstoff-Wurfkörpern gefunden wurde.
Ist es richtig, daß die Polizei des Landes Bremen solche Gift-Reizstoffe mit sich führte, oder stammten sie von der Polizei eines anderen Bundeslandes oder vom Bundesgrenzschutz?
Wenn die Wurfkörper von der bremischen Polizei mitgeführt wurden, nach welcher Rechtsverordnung des Senats gemäß § 41 BremPolG ist das CN-Gas zugelassen?
Wenn sie von der Polizei eines anderen Bundeslandes oder vom Bundesgrenzschutz mitgeführt wurde, geschah dies auf Ersuchen oder mit Zustimmung der bremischen Polizei (§ 81 BremPolG)?
Hat die bremische Polizei berücksichtigt, daß die Polizeibeamten der anderen Länder oder des Bundes nach § 81 Abs. 2 und 3 nur die gleichen Befugnisse wie die des Landes Bremen haben, also die Mitführung des CN-Gases von § 41 BremPolG abhängig ist?
2. Ist dem Senat bekannt, daß auch die Bundeswehr durch ihren Hubschrauber 8210 am Freitag, dem 14. Oktober 1983, gegen 10.30 Uhr über Weddewarden im Einsatz war und zweimal über der Demonstration kreiste?
Geschah dies auf Ersuchen oder mit Zustimmung der bremischen Polizei?
Wenn ja, worin sieht der Senat die Rechtsgrundlagen für den Eingriff der Bundeswehr?
Wenn nein, was gedenkt der Senat dagegen zu unternehmen, daß die Bundeswehr nicht ihren Verteidigungsauftrag, sondern dem Land Bremen vorbehaltene Polizeiaufgaben wahrnimmt?
3. Nach den Abräumaktionen am Eingang Rotersand am Donnerstag, dem 13. Oktober 1983, wurden 255 Demonstranten busweise zu je ca. 20 bis 40 Personen an entfernt gelegene Orte wie Loxstedt, Stotel, Beverstedt und Büttel gebracht. Nach dem Bericht des Weser-Kurier am 17. Oktober 1983 hat es den Anschein, daß die bremische Polizei diese Deportationen nicht für Freiheitsberaubung, sondern für nach dem Polizeigesetz erlaubte Maßnahmen hält. Nach welcher Vorschrift hält der Senat diese Deportationen für erlaubt?
Legt er etwa § 14 BremPolG, wonach die Polizei eine Person, die eine Gefahr im einzelnen Falle verursacht, zur Abwehr dieser Gefahr vorübergehend von einem Ort verweisen kann, so aus, daß danach ganz Bremerhaven und Umgebung zum verbotenen Ort erklärt werden kann?
Könnte ein bremischer Bürger aus ganz Bremen verwiesen werden?
Meint der Senat auch, daß bei einer solchen Auslegung das Institut der Platzverweisung nach § 14 BremPolG eine Verbannungsvorschrift geschaffen würde?
4. Ist dem Senat bekannt, daß bei der Räumung am Donnerstag, dem 13. Oktober 1983, in Weddewarden Hochdruckwasserwerfer aus Hamburg eingesetzt wurden? Geschah dies auf Ersuchen oder mit Zustimmung der bremischen Polizei?