1932. Februar 23.
53
Inhaltsverzeichnis.
I. Mitteilung des Senats vom 23. Februar >932:
1. Erhaltung des Straßenbildes Contrelcarpe Nr 125—133 . . S. 53.
2.. Antrag: Auslegung des 8 1l der Bremischen Verfassung... k>3.
kl» tM AllM» ,, II. Beschlüsse der Bürgerschaft vom 26. Februar l932 . „ 54.
^! III. Mitteilung des Senats vom 29 Februar 1932:
Steuerordnung für die Religionsgesellschafteu und Weltanschauungsvereinigungen. „ 56.
1932 an uiid itz
ii.
Mitteilung des Äenats
vom 23. Februar 19 3 2.
Verfassung,
Potation mit ei» uftragen, ob '» gleichzeiüz H ohnsitze hat, iie,i,
dann in>A«k WahWZZj oder nm ztzMs
h I
wo sie poW
Administrator da
Ausschusses.
ife.
1. Erhaltung des Straßenbildes Eontrescarpe Dr. 135—133.
Der Senat läßt der Bürgerschaft den anliegenden Bericht der Deputation für Bauwesen und Stadterweiternng, Ausschuß für Stadterweiteruug und Grundstücksverwaltung, mit seiner Zustimmuugserkläruug zugehen und ersucht die Bürger- schaft, ihm beizutreten.
Bericht.
Anlage
Die Deputation für Bauwesen und Stadterweiternng, Ausschuß für Stadt- erweiterung und Grundstücksverwaltung, empfiehlt im Einvernehmen mit der Kunst- historischen Kommission, dem Baupolizeiamt und der Sachverständigeu-Kommission, die aus anliegendem Plane ersichtlichen Grundstücke Eontrescarpe Nr. 125 bis 133, früher „Am Rasenplatz", die ein wohlabgewogenes Ganzes von anßerordenllichem städtebaulichem Reiz und ein Straßenbild von künstlerischer Bedentnng im Sinne von Z 3 Ziffer 1 des Gesetzes vom 4. März 1909 bilden, in die Anlage ^ (unter II als o) der Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Baudenkmälern und Straßen- und Landschaftsbildern vom 6. Dezember 1917, aufzunehmen. Der Antrag wird aus den gleichen Gründen gestellt, die seinerzeit dazu geführt haben, nachträglich auch den Körnerwall in die genannte Anlage 7^ aufzunehmen (Verhdlgn. 1926 S. 416, 417 und 432). Dabei wird darauf hingewiesen, daß nach Ziffer 1 der angeführten Bekanntmachung vom 6. Dezember 1917 (Gesetzbl. S. 319) in Verbindung mit H 3 Abs. 1 Ziffer 1 des Gesetzes vom 4. März 1909, Gesetzbl. S. 69, nicht etwa jede kleine bauliche Änderung untersagt ist, sondern nur solche Bauten und Änderungen, welche die Eigenart des Orts- oder Straßenbildes beeinträchtigen würden. Das würde z. B. der Fall sein, wenn eines der zurzeit dreigeschossigen Häuser einen Aufbau erhalten würde, was nach der hier geltenden Staffel 4 an sich zulässig sein würde. Denn auf der zurzeit einheitlichen Trauf- und Firsthöhe beruht der Hanptreiz dieser Häusergrnppe.
Die Deputation für Bauwesen und Stadterweiteruug beantragt daher:
Eontrescarpe Nr. 125 bis 133 in die Anlage 7^. der Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Baudenkmälern und Straßen- und Land- schaftsbildern vom 6. Dezember 1917 unter II als c aufzunehmen.
Die Deputation für Bauwesen und Stadterweiternng, Ausschuß für Stadterweiteruug und Grundstücksverwaltnng.
(gez.) D. Allerheiligen. (gez.) Kellner.
2. Antrag: Auslegung des H 1l der Areinischen Verfassung.
Der Senat hat die Verfassungsdeputation mit Berichterstattung beauftragt.
_ 18