1922. Januar 3.
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durchweg nicht mehr den veränderten Wertverhältnissen und die abfindungsberechtigten Geschwister der Anerben sind infolgedessen regelmäßig unverhältnismäßig schlecht weggekommen. Es ist dem Erbe- und Handfestenamt auch darin beizutreten, daß eine Änderung der Praxis nur durch eine Reihe von Gesetzesändernngen zu bewirken sein wird. Der hiermit vorgelegte Gesetzentwurf sucht das Ziel einer, angemesseneren und billigeren Abfindung der Beteiligten auf mehrere» Wegen zu erreichen. Er beseitigt einmal Unklarheiten in den Schätzungsgrnndsätzen durch zusätzliche Bestimmungen, zum andern sieht er Vorschriften vor, welche die Miterben in die Lage setzen, eine angemessenere Bewertung hochwertiger Grundstücke zu bewirken. Ferner erweitert er den Kreis der Personen, die als Schätzer in Frage kommen. Von besonderer Bedeutung sind sodann die Vorschriften, durch welche die Möglichkeit einer Nachprüfung der Schätzungen eröffnet wird: es handelt sich dabei einmal um die dem Amtsgericht gegebene Befugnis, bei offenbarer Verletzung der Schätzungsgrnndsätze von Amts wegen eine nochmalige Schätzung durch andere Sachverständige anzuordnen, zum andern um die Freigabe des Prozeßweges für die Beteiligten, im Fall sie sich durch Verletzung der Schätznngsgrnndfätze beschwert fühlen. Um Umgehungen der Vorschriften des Höfegesetzes zu verhindern, ist ferner die Vorschrift vorgesehen, daß Kaufverträge, durch die der Hofeigentümer den Hof an eine ihm gegenüber anerben- berechtigte Person veräußert, wie Übergabeverträge zu behandeln sind. Endlich ist durch besondere Bestimmungen Sorge getragen, daß der bei späterer Weiterveräußerung oder Enteignung des Hofes innerhalb bestimmter Frist über den Übernahmepreis hinaus erzielte Mehrerlös auch den Miterben zu Gute kommt. Außerdem find eine Reihe Gesetzesändernngen vorgesehen, die besonderen Anregungen teils der Landwirtschaftskammer, teils des Erbe- und Handfestenamts entsprechen und die nach Lage der Verhältnisse zweckmäßig erscheinen.
Indem der Senat den nachstehenden Gesetzentwurf znr Beschlußfassung vorlegt, ersucht er die Bürgerschaft um ihre Zustimmung zu demselbeu. Die Landwirtschafts- kammer ist, abgesehen von Einzelheiten, im wesentlichen mit dem Entwurf einverstanden.
Gesetz wegen Änderung des Gesetzes, betreffend das Hvferecht im Landgebiet. Anlag,-.
vorn 18. Juli 1899.
Vom.
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Art. 1.
In H 1 Abs. 2 des in der Überschrift genannten Gesetzes (Gesetzbl. S. 327) treten an die Stelle der Worte „5 da," die Worte „2,ö du".
Art. 2.
Der ß 4 Abs. 2 erhält am Schluß folgenden Zusatz:
„Der Senat kann aus Antrag Berechtigter (tz 3 ) anordnen, daß in Gebietsteilen mit überwiegend ländlichem Charakter das Höferecht für dievon der Eingemeindung betroffenen Grund st ü ck e bis aus weiteres oder für eine bestimmte Zeit in Kraft bleibt. Ist das Höferecht ohne zeitliche Begrenzung aufrecht erhalten, so kann der Senat jederzeit nach feinem Ermessen die Anordnung aufheben; das Höferecht erlischt in diesem Falle mit de m A blauf v o n 8 Monaten nach Inkrafttreten der betreffenden Verordnung".
Art. 3.
Im Z 11 erhält der Abs. 4 folgenden Zusatz:
„Ist der an erster Stelle berufene Sohn kein Landwirt, so tritt der nächst berechtigte jüngere Sohn, welcher Landwirt ist, an seineStelle. Befinden s ichunterden jüngeren Söhnen keineLand - Wirte, wohl aber Minderjährige ohne Berns, so tritt an die Stelle
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