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Zusatzantrag zum Antrag 60:
4. Die Pensionen über DM 300,— in progressiver Steigerung zu kürzen, so daß keine Pensionen über DM 500,— gezahlt werden. Die Bürgerschaft stammt dem Zusatzantrag zu.
11. Antrag 62.
Die Bürgerschaft wolle beschließen: Die Bürgerschaft ersucht den Senat, zur Durchführung des Artikels 145 der Landesverfassung einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bürgerschaft baldmöglichst zuzuleiten.
Der Antrag wird der Deputation für die innere Verwaltung überwiesen.
12. Änderungen in den Deputationen.
Aus der Deputation für die Berufs- und Fachschulen scheidet aus, Herr Hermann Lücke, es tritt ein, Herr Willi Ewert.
Mitteilung des Senats
vom 15. November 194 8.
10. Antrag 60.
Die Bürgerschaft wolle beschließen: Die Bürgerschaft ersucht den Senat, seinen Vertreter bei den in Aussicht genommenen Verhandlungen der Länder über die Beamtenbesoldung anzuweisen, daß er die folgenden Forderungen vertritt:
1. Die Anzahl der Besoldungsgruppen ist erheblich herabzusetzen
2. Die Spanne zwischen Anfangsgehalt und Endgehalt ist zu verringern, insbesondere ist die Spanne zwischen dem Anfangsgehalt das geringstbesoldeten und dem Endgehalt des höchstbesoldeten Beamten herabzumindern.
3. Die Zahl der Dienstjahre, In denen das Höchstgehalt einer Besoldungsgruppe erreicht wird, soll in der Regel 10 Jahre nicht übersteigen.
Die Bürgerschaft stimmt dem Antrage zu
1. Rückführung der deutschen Kriegsgefangenen.
Bei der Entgegennahme der Mitteilung des Senats vom 21. September 1948 hat die Bürgerschaft m ihrer Sitzung vom 7. Oktober 1948 (Verhandlungen zwischen Senat und Bürgerschaft, S. 178) eine Entschließung angenommen, durch die der Senat ersucht worden ist, die Militärregierung zu bitten, ihren ganzen Einfluß für die Durchführung des Moskauer Beschlusses über die Rückführung der deutschen Kriegsgefangenen einzusetzen
Der Senat hat durch Schreiben vom 14. Oktober 1948 die Entschließung der Militärregierung weitergeleitet mit der Bitte, dem Wunsch der Bürgerschaft Rechnung zu tragen und alle Schritte zu unternehmen, die geeignet sind, um die über die Rückführung der deutschen Kriegsgefangenen in der Moskauer Konferenz gefaßten Beschlüsse zur Durchführung kommen zu fassen. Dabei ist darauf hingewiesen worden, daß bereits mit Schreiben vom 2. März 1948 ein Beschluß der Bürgerschaft vom 12. Februar 1948 an die Militärregierung weitergeleitet worden war, der das gleiche Ziel verfolgte.
Die Militärregierung hat auf das Schreiben vom 14. Oktober 1948 eine Antwort erteilt, die der Bürgerschaft nachstehend zur Kenntnisnahme mitgeteilt wird:
„Betr.: Heimbeförderung von deutschen Kriegsgefangenen. An den Präsidenten des Senats des Landes Bremen.
1. Hiermit wird der Empfang Ihres Briefes vom 14. Oktober 1948 über obige Angelegenheit bestätigt, der eine von der Burgerschaft in ihrer Sitzung am 7. Oktober 1948 einstimmig gefaßte Entschließung übermittelte.
2. Dieser Brief ist an OMGUS weitergeleitet worden mit der Bitte, daß, in Übereinstimmung mit der Entschließung der Bürgerschaft, angemessene Schritte unternommen werden, um die Heimbeförderung von Kriegsgefangenen gemäß den Entscheidungen der Moskauer Konferenz "sicherzustellen.
gez. Thomas F- Dunn Direktor."
2. Gesetz über die Weitergeltung des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus
und Militarismus vom 9. Mai 1947.
Es sind Zweifel darüber aufgetaucht, ob das Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus vom 9. Mai
1947 mit Rücksicht auf die Vorsch/ift von Abs. II des Artikels 154 der Bremischen Landesverfassung etwa mit dem 31. Dezember
1948 seine verbindliche Kraft verliert.
Um die Durchführung der Arbeiten nach dem Befreiungsgesetz zu sichern, erscheint als das geeignete Mittel, durch ein
entsprechendes Gesetz die Weitergeltung des Bef reiungs- gesetzes über den im Artikel 154 der Bremischen Verfassung genannten Zeitpunkt hinaus festzustellen und damit eine denkbare Bindung des Befreiuhgsgesetzes an den Antike! 154 zu lösen Diesem Zweck so'l der nachstehende Gesetzentwurf dienen, dem der Senat zugestimmt hat. Der Senat bittet die Bürgerschaft, über den Gesetzentwurf Beschluß zu fassen: