Heft 
17.08.1948 - Mitteilung des Senats
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Inhaltsverzeichnis:

Mitteilung des Senats vom 17. August 1948. Festlegung eines öffentlichen freien Platzes (Plan­straßengrund) aus Anlaß der Anlegung eines Haupt­friedhofes für die Neustadt ............................ S. 13ö

Bericht................................................. S. 135

Mitteilung des Senats vom 20. August 1948. Insel Helgoland........................................ S. 136

Mitteilung des Senats vom 24. August 1948. Gesetz über die Erhebung von Kulturpfennigen bei den Veranstaltungen der Lichtspieltheater .............-... S. 136

Mitteilung des Senats

vom 17. August 194 8.

Festlegung eines öffentlichen freien Platzes; (Planstraßengrund) aus Anlaß der Anlegung eines Hauptfriedhofes für die Neustadt.

Die Deputation für das Bauwesen hat den anliegenden Bericht eingereicht, in dem sie beantragt, das im in der Kanzlei der Bürgerschaft äusliegenden Ergänzungsplan zum Bebauungsplan für die Vorstädte am' linken Weserufer rot umrandete und grün angelegte Gelände als öffentlichen freien Platz (Planstraßen grund) festzulegen..

Dieser Plan hat öffentlich ausgelegen. Es sind acht Einzelein Sprüche imd ein Sammeleinspruch erhoben worden. Bei den meisten Einsprüchen handelt es sich um Pächter der Bremer Ziegeleigesellschaft m. b. H., deren Gelände voraussichtlich erst in einigen Jahren für die Anlegung des geplanten Hauptfriedhofes in Anspruch genommen wird. Im übrigen ist zu den Ein­sprüchen kurz folgendes zu bemerken:

a) Einspruch Blume: Einspruchsteller schlägt vor, den Friedhof auf einem Gelände zwischen Habenhauser Landstraße und Arster Landstraße an­zulegen.- Hiergegen ist einzuwenden) daß das vorgeschlagene Gelände wegen geringer Höhenlage, Abziegelung und der Vor- flutverhältnisse für einen Friedhof ungeeignet ist;

b) Einspruch Glenewinkel: Der Einspruch wird dadurch entkräftet, in dem die Absicht besteht, dem Einspruchsteller ein Austauschgrundstück am

. Niedersachsendamm zur Verfügung zu stellen;

c) Einspruch Elektrobau: " Hier liegt zweifellos eine unvermeidbare Härte vor, die nur

durch eine Umsiedlung und angemessene Entschädigung be­seitigt werden kann;

d) Einspruch Hartwig: Das Gelände ist als Schrottlager zu wertvoll; eine Verlegung des Lagers durch Umsiedlung ist möglich;

e) Einspruch Meyer:

Einspruchsteller hat mit dem. Oberfinanzpräsidenten als Treuhänder des Kasernengeländes einen Pachtvertrag auf zehn Jahre abgeschlossen. Ein Schrottlager ist auf dem ge­pachteten Grundstücksteil für zehn Jahre nicht tragbar. Der Pachtvertrag muß daher angefochten werden;

f) Einspruch Trümper & Wessels:

Eine Verlegung des Betriebes bei angemessener Entschädigimg ist möglich.

g) Einspruch Oberpostdirektion Bremen: Mit dem Gartenbauamt ist vereinbart, daß das für die Kraft- wagenlbetriebswerkstatt erforderliche Gelände vorläufig nicht in Anspruch genommen werden soll;

h) Einspruch Siediungsgesellschaft Brema: Die Begründung ist abwegig und unbeachtlich. Es ist absolut nicht zutreffend, daß die gesamte Werderhöhe mit Siedler­häusern bebaut werden sollte. Im übrigen wird die vorhan­dene Siedlung vom geplanten Friedhof nicht betroffen;

i) Sammeleinspruch Haller und andere: Die Einspruchsteller machen ebenfalls den Vorschlag, den Friedhof auf dem Gelände zwischen Habenhauser und Arster Landstraße, anzulegen, das für diesen Zweck vollkommen un­geeignet ist. Im übrigen können die 16 Kleingärten ohnehin nicht auf diesem Gelände verbleiben, da das Gelände zu wertvoll- ist.

Die Deputation vertritt den Standpunkt,- die Einsprüche, die zum Teü berücksichtigt werden können, im übrigen für unbe­achtlich zu erklären. Der Senat tritt dieser Auffassung bei, stimmt daher dem Antrage der Deputation für das Bauwesen zu und ersucht die Bürgerschaft, entsprechend zu beschließen.

Bericht.

Die Friedhofsverhältnisse der Stadt Bremen machen es not­wendig, ein bereits vor zwanzig Jahren in Aussicht genommenes Projekt über die Anlegung eines Hauptfriedhofes für die Neu­stadt unverzüglich wieder aufzugreifen. Da das Verhältnis der Wohnbevölkerung links zu der rechts der Weser seit längerer Zeit mit etwa 1:2 konstant geblieben ist, braucht der neu anzu­legende Friedhof für die Neustadt nur halb so groß sein wie der Osterholzer Friedhof für das rechte Weserufer, mithin etwa 20 Hektar.

Nach eingehender -Überprüfung sämtlicher in Betracht kom­mender Gelände ist die Deputation zu dem Ergebnis gelangt, daß das im in der Kanzlei der Bürgerschaft ausliegenden Ergän­zungsplan zum Bebauungsplan für die Vorstadt am linken Weserufer rot umrandet und grün angelegte Gelände aus nach- stehenden Gründen besonders geeignet ist:

a) Ein großer Teil des Geländes liegt, bereits hoch. Weiterer Boden kann aus der Weser aufgespült oder aus der angren­

zenden Hochwasserrinne zur kleinen Weser entnommen werden. Diese Arbeiten sind eine geeignete Notstandsarbeit;

b) Das Gelände liegt stadtnahe und. verkehrsgünstig. Der Fried­hof fügt sich gut in den Wirtschaftsplan ein und würde eine wirksame Unterbrechung der geplanten Deichstraße bilden.

c) Der Grunderwerb bereitet keine großen Schwierigkeiten. Ein Teil des Geländes gehört bereits der Stadt, ein anderer zu dem aufzuteilenden Kasernengrundstück des Oberfinanz­präsidenten im Lande Bremen. Die mit einbezogene ehemalige Habenhauser Ziegelei ist eine abbruchreife Ruine, deren Wie­deraufbau sich nicht lohnt. Die betroffenen landwirtschaft­lichen Flächen sind minderwertig, so daß auch hinsichtlich der Ernährung keine Bedenken bestehen. .

d) An Gebäuden sind auf dem Gelände vorhanden eine große Fahrzeughalle, welche vielleicht in eine Friedhofskapelle um­gewandelt werden kann, und zwei Hochbunker, die Beerdi­gungsinstituten zur Verfügung gestellt werden können.