— 91 —
Inhaltsverzeichnis.
Mitteilung des Senats vom 9. Juni 1948. Gesetz über die Regelung der Ansprüche der Flüchtlinge aus der Sozialversicherung (Flüchtiingsrenten-
. gesetz)................................................. S. 91
Mitteilung des Senats vom 11. Juni 1948. Betr.: Dringlichkeitsantrag Rafoth, betreffend Wiedereinstellung der aus politischen Gründen entlassenen Arbeiter, Angestellten und Beamten im öffentlichen Dienst i............................................. S. 93
Mitteilung des Senats
vom 9. Juni 18 48. '.<-•-.
* * -
Gesetz über die Regelung der Ansprüche der Flüchtlinge aus der Sozialversicherung
(Flüchtlingsrentengesetz).
Das Flüchtlingsrentengesetz wurde vom Länderrat in der Tagung vom 9. September 1947 als zoneneinheitliches Gesetz beschlossen. Bremen hat sich damals der Stünme enthalten, weil wegen des Begriffs „Flüchtling" auf das Flüchtlingsrentengesetz Bezug genommen wurde und im Lande "Bremen ein Flüchtlingsgesetz nicht erlassen ist. Es war daher notwendig, im Flüchtlingsrentengesetz selbst <ien Begriff Flüchtling zu umschreiben. Das ist in § 1 des Gesetzes geschehen. Es war ferner erforderlich, dem § 7 des Gesetzes eine den bremischen Verhältnissen, ent
sprechende andere Fassung zu geben, in dem der für die Sozialversicherung zuständige Senator im Einvernehmen mit dem Senator für die Finanzen berechtigt sein soll, Durchführungs- bestimmungen zti erlassen.
Der nachfolgende Wortlaut des Flüchtlingsrentengesetzes ist nach Mitteilung des Länderrats vom 2. Juni 1948 von der Militärregierung mit Schreiben vom 24. Mai 1948 genehmigt und seine Verkündung auf Grund der Proklamation Nr. 4 angeordnet worden.
Der Wortlaut der in Bremen zu verkündenden Fassung lautet:
Gesetz über die Regelung der Ansprüche der Flüchtlinge aus der Sozialversicherung (Flüchtlingsrentengesetz).
Vom............... 1 .....
Auf Grund der Artikel II und III der Proklamation Nr. 4 der amerikanischen Militärregierung vom 1. März 1947 in Verbindung mit der Proklamation Nr. 2 der amerikanischen Militärregierung vom 19. September 1945 wird das folgende vom Länder- rat nach Anhörung des Parlamentarischen Rates am 9. September 1947 beschlossene Gesetz erlassen und verkündet:
.-iL - .
(1) Flüchtlinge im Sinne dieses Gesetzes sowie ihre Hinterbliebenen, die Ansprüche gegen nicht mehr vorhandene oder nicht erreichbare Sozialversicherungsträger haben, können diese im Bande ihres Wohnortes geltend machen.
.Dies gilt nur, wenn sie ihren Wohnsitz vor dem 1. Juni 1947 nach Bremen verlegt haben oder zu einem späteren' Zeitpunkt in organisierten Flüchtlingstransporten unmittelbar aus Gebieten kommen, die am 1. März 1938 nicht zum deutschen Reich gehört haben, oder nach dem 1. Juni 1947 ihren Wohnsitz mit Genehmigung des Staatsbeauftragten nach Bremen verlegt haben.
(2) Die Bestimmungen von Absatz (1) gelten auch dann, wenn der Flüchtling Altbürger geworden ist.
<3) a) Als Flüchtlinge gelten:
1. Alle Personen deutscher Staats- und Volkszugehörigkeit, welche am 1. Januar 1945' ihren dauernden Wohnsitz außerhalb der Grenzen des deutseben Reiches nach dem Stand vom 1. März 1938 hatten und von dort geflüchtet oder ausgewiesen oder aus der Kriegsgefangenschaft entlassen sind, in ihre Heimat nicht zurückkehren können und ihren ständigen Aufenthält in Bremen genommen haben.
2. Alle Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die am 1..Januar 1945 in den deutschen Ostprovinzen östlich der Oder und Görlitzer Neiße (Gebietsstand
. 1. September 1939) beheimatet waren und von dort geflüchtet oder ausgewiesen oder aus der Kriegsgefangenschaft entlassen sind, in ihre Heimat nicht zurückkehren können und ihren ständigen Aufenthalt in Bremen genommen haben. , .
3. Personen, auf die — ohne daß sie zu den vorge- ~. nannten Gruppen gehören — das'Gesetz durch den zuständigen Senator ganz oder teilweise für anwendbar erklärt wird.
b) Als Flüchtling im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht die evakuierten Personen, die nach dem 1. September 1939 infolge der Kriegsereignisse durch behördliche Maßnahmen oder freiwillig ihren Aufenthalt in Bremen genommen haben.-•
•■ § 2. . V
(1) Zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der Sozialversicherung sind die in § 1 genannten Personen berechtigt, wenn die Anwartschaft erhalten und die Wartezeit erfüllt ist.
12) Für die Erhaltung der Anwartschaft und die Erfüllung der Wartezeit gelten die Bestimmungen der deutschen Sozialversicherung.
(3) Die "an einen ausländischen Versicherungsträger geleisteten Beiträge werden an deutsche Versicherungsträger' geleisteten Beiträgen gleichgeachtet, sofern auf Grund von Staatsverträgeh Gegenseitigkeit verbürgt war oder verbürgt ist.,
(4) Die in Sr 1 genannten Personen haben beim Vorliegen-der dafür vorgeschriebenen Voraussetzungen auch Ansprüche nach dem Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte (KB-Leistungsgesetz). ' ,
§ 3.
(1) Für Ansprüche der in § 1 genannten Personen aus der Unfall-, Invaliden-, Angestellten- (Handwerker-) und Knappschaftsversicherung werden die nach diesem Gesetz