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Mitteilung des Senats
vom 11. Februar 194 8.
.Gesetz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater.
Der Länderrat hat in seiner Sitzung vom 25. November 1947, das nachstehend abgedruckte Gesetz beschlossen. Die -Militärregierung hat durch Schreiben vom 5. August 1947 das Gesetz genehmigt und seine Verkünüung auf Grund der Proklamation Nr. 4" angeordnet. > Der Wortlaut • lautet in der in Bremen zu verkündenden Fassung: 7 • ' ' %
Gesetz über Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater.
Vom . 1948. '
Auf Grund der Artikel II und III der Proklamation Nr. 4 der amerikanischen Militärregierung vom 1. März 1947 in Verbindung . mit der Proklamation Nr. 2 der amerikanischen Militärregierung vöm 19. September" 1945 wird das folgende vom Länderrat beschlossene Geset/i erlassen.und verkündet: '
- ' ... . § 1. M ' . .;. > v
(1) Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater bedürfen zur Ausübung ihres Berufes der öffentlichen Bestellung, die durch den Senator für die Wirtschaft im Emvernehmen, nut dem Senator für die Finanzen ocjer gine von ihnen bestimmte nachgeordnete Behörde erfoigt.
(2) Die Bestellung setzt cLe persönliche und fachliche Eignung voraus. Bei der Bestellung sind die Bewerber'auf pfl.chtgemäße Erfüllung ihrer Berufspflichten zu vereidigen.
§ 2 - .
<1) Handelsrechtliche GeseLsuiaf ten, deren Geschäftsbetrieb sxh mit der lac^keit des VvatsUialtsprufers (.Vviixscliaios- piufungögeseijsciiaii/enj oder Sieuerberaoers (Steuerberai,ungs- gesensciiaicen) befaßc, bedürlen der Zulassung, die aurcn ,aen* Senator^für die Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Senator für die Finanzen erfolgt.
(2) Voraussetzung für die Zulassimg einer Gesellschaft zur Wirtschaftsprüferuät^keit ist, daß die persönlich haftenden Gesellschafter und bei juristischen Personen- mindestens cLe Hälfte der Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsführung öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sind. Werden in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Revisoren, die nicht Wirtschaftsprüfer sind, beschäftigt, so muß in der Gesellschaft auf je fünf " Revisoren ein Wirtschaftsprüfer tätig sein. Auf Steuerberatüngs- ' gesellschaften findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung.
. § 3. - ... Einer Genehmigung bedarf auch die Errichtung von Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen durch die in §§ 1 ünd 2 genannten Berufsangehörigen und Gesellschaften. Die Leitung solcher Niederlassungen und Geschäftsstellen muß bei * Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in den Händen von öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfern und bei Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften in den Händen von öffentlich bestellten Steuerberatern liegen. Die Leiter müssen ihren Wohnsitz am Ort der Niederlassung haben.
• ' '' § 4> • x
Die persönlich^ Eignung wird von einem Zulassungsausschuß, die fachliche Eignung vom Prüfungsausschuß festgelegt.
(1) Die in^§-§ 1 und 2 genannten Berufsangehörigen und Gesellschaften unterstehen hinsichtlich ihrer Berufsausübung der Aufsicht des Senators für dile Wirtschaft, die in Fragen der Steuerberatung in Gemeinschaft mit dem Senator für die Finanzen ausgeübt wird. Die allgemeinen Grundsätze der Berufsausübung und der Beaufsichtigung der Berufsangehörigen v/erden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(2) Der Senator für die Wirtschaft kann die öffentliche Bestellung widerrufen, wenn im Disziplinarverfahren der Wegfall' der persönlichen Eignung rechtskräftig festgelegt ist. In dringenden Fällen kann der Senator für die Wirtschaft einstweilig Anordnungen über , die Untersagung der Berufsausübung erlassen.
Die Maßnahmen sind, 1 soweit die Tätigkeit der Steuerberater be- - troffen Wird, im-Einvernehmen mit dem Senator für die Finanzen " durchzuführen. -Entsprechendes gut für den Widerruf der Zulassung "handelsrecntncher .Gesellschaften, der bei Wegfall der Voraussetzungen des- § 2, Abs. 2 erfoigen kaiin.',
(3) Tritt das Bedürfnis zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung nur ün Zusammenhang mit der Tätigkeit auf dem Ge- b.eiie cier Steuerbeiaiungi-auf, so kann cue Anorunui.g durcn den St.nai.Oi für die F-nanz^n auein enassen weiden. Der Senator für . die Wirtschaft ist 1 von dem Erlaß, der Anordnung zu verstän-
d -s ei \ '•; .... § e. V.; - ,
(1) Wirtschaftsprüfer, Bücherrevisoren und Steuerberater, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes öifentiich .bestellt oder zugelassen smd, bedürfen kemer erneuten Bestellung. Das RechPzur Ausübung ihres Berufes erlischt jedoch, wenn sie nicht bis zum 1. Juli 194a ihre Tätigkeit nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen .beim Senator für die Wirtschaft angezeigt und den Nachweis ihrer öffentlichen Bestellung erbracht
.haben. Ist die Anzeige ohne Verschulden des Anzeigepflichtigen unterblieben, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden, wenn die Anzeige unverzüglich nach Fortfall des Behinderungsgrundes nachgeholt wird.
(2) Das gleiche gilt für die Gesellschaften der in § 2 genannten Art.
(3) Die Bestimmungen über die politische Bereinigung der Wirtschaft werden hierdurch nicht berührt.
§ 7.
Die in §§ 1 und 2 genannten Berufsangehörigen und handelsrechtlichen Gesellschaften und ihre auswärtigen Niederlassungen sin4 in beim Senator für die Wirtschaft zu führende Berufsregister einzutragen. Die Register sind' öffentlich.
" §■ 8- , ' ■ ■•' \
Für die Erlaubnis der Tätigkeit als Helfer in Steuersachen sowie die.Regelung ihrer Dienstaufsicht verbleibt es bei den Bestimmungen des § 107 a der Reichsabgabenordnung.
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(1) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
a) wer, ohne als Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt zu sein, sich als Wirtschaftsprüfer bezeichnet oder sich eine ähnliche, verwechslungsfähige Bezeichnung beilegt,
b) wer als Vertreter einer Gesellschaft tätig ist, die eine auf eine Wirtschaftsprüfertätigkeit hinweisende Bezeichnung führt, ohne daß die Gesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zugelassen ist,
c) wer, ohne als Bücherrevisor öffentlich bestellt zu sein, sich als Bücherrevisor bezeichnet oder sich eine ähnliche verwechslungsfällige Bezeichnung beilegt,
d) wer, ohne als Steuerberater öffentlich bestellt zu sein oder die Erlaubnis zur Tätigkeit als Helfer in Steuersachen zu besitzen, sich als solcher bezeichnet oder sich eine ähnliche verwechslungsfähige Bezeichnung zulegt,