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02.02.1948 - Mitteilung des Senats
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Mitteilung des Senats

vom 2. Februar 194 8.

Dritte Verordnung zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Löschung und Änderung von jüdischen Zwangsnamen).

In der Mitteilung des Senats vom 9. Januar 1948 hat der Senat der Bürgerschaft den Entwurf einer Dritten Verordnung zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen mit der Bitte um Beschlußfassung zugehen lassen. Nach einem Schreiben des Länderrats vom 22. Januar 1948 ist die Verordnung zoneneinheitlich beschlossen und von der Militär- regierung genehmigt worden. Es bedarf daher keiner Beschlußfassung durch die Bürgerschaft. Nachfolgend teilt der Senat der Bürgerschaft den Wortlaut der Verordnung mit:

Dritte Verordnung zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Löschung und Änderung von jüdischen Zwangsnamen).

Vom 14. Januar 194 8.

Auf Grund der Artikel II und III der Proklamation Nr. 4 der amerikanischen Militärregierung vom 1. März 1947 in Verbindung mit der Proklamation Nr. 2 der amerikanischen Militärregierung

Auf Grund der §§12 und 13 des Gesetzes über die Änderung S. 9) wird folgendes verordnet:

§ 1.

Jüdische Vornamen, die einer nach dem 18. August 1938 ge- borenen"Person auf Grund des § 1 der zweiten "Durchführungs­verordnung vom 17. August 193« (RGBl. I S. 1044) zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen beigelegt worden sind, können durch den zur Namensgebung Berechtigten oder, wenn der Namensträger das 16. Lebensjahr vollendet hat, durch ihn selbst geändert werden.

Die Namensänderung wird Wirksam, sobald die Anzeige davon beim' Standesbeamten des Geburtsortes eingegangen ist. An Stelle des" Standesamtes des Gebartsortes kann nach § 41 PStG. ein anderes Standesamt bestimmt werden. Die Anzeige ist schrift- . _lich in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift einem Standesbeamten abzugeben.

§ 2.

Randvermerke in Personenstandsbüchern über jüdische Vor­namen, die auf Grund des £ 2 Abs. 1 der Zwerten Durchführungs­verordnung vom'17. August 1938 (RGBl. I S. 1044) zum Gesetz

vom 19, September 1945 wird 'die folgende vom Länderrat nach Anhörung des Parlamentarischen Rats beschlossene Verordnung erlassen und verkündet.

von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBl. I

über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ein­getragen worden sind, sind vom Standesbeamten von Amts wegen zu löschen. In beglaubigte Abschriften und in Personenstands­urkunden werden Beide Randvermerke nicht aufgenommen.

§ 3.

Die Amtshandlungen auf Grund dieser Verordnung sind gebührenfrei.

§ 4.

Der Senator für die innere Verwaltung erläßt die zur Aus­führung dieserVerordnung erforderlichenVerwaltungsvorschriften.

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1948 in Kraft. Bremen, den 14. Januar 1948.

Der Präsident des Senats Kaisen, Bürgermeister.

Druck : Weser-Kurier GmbH. A 5207