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Mitteilung des Senats
vom 9. Januar 19 i j
1. Ergänzungsgesetz zum Gesetz, betr. von Erfindungen, Mustern und
Der Länderrat hatte ein Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über den Schutz yon Erfindungen, Mustern "und Warenzeichen auf Ausstellungen beschlossen, dem die Militärregierung zugestimmt hat. Das Gesetz ist in dieser Passung im Bremischen Gesetzblatt 1947 S. 286' veröffentlicht worden. Auf einen 1 Hinweis der Militärregierung, welche Bedenken wegen der Passung des Gesetzes hatte, beschloß der Länderrat nachträglich, in'' den ursprünglichen Text die Worte^ einzufügen: „für die Geltungsdauer dieses Gesetzes", um fum Ausdruck zu bringen, daß nach Ablauf der Geltungsdauer des Änderungsgesetzes wieder die
Änderung des Gesetzes über den Schutz Warenzeichen auf Aussteilungen.
ursprüngliche Passung des Gesetzes über den Schutz von Erfindungen, ,Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen. vom 18. März 1904 in Kraft treten soll. Die Militärregierung hat der Einfügung-des Zusatzes zugestimmt. Dieser Zusatsisoll durch das .vorliegende Ergänzungsgesetz in den Wortlaut des Bremischen Gesetzes eingefügt werden., Das Gesetz wird auf Grund der Proklamation Nr; 4 in Verbindung mit der Proklamation Nr. 2 der amerikanischen Militärregierung verkündet. Der Wortlaut des Gesetzes wird der Bürgerschaft nachstehend zur Kenntnis gebracht: r ■' .
Ergänzungsgesetz zum Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen.
. r Vom . '
Auf Grund der Proklamation Nr. 4 der amerikanischen Militärregierung vom l. März 1947 in Verbindung mit der Proklamation "Nr. 2 der amerikanischen Militärregierung vom 19. September 1945 wird das im Bremischen Gesetzblatt S. 286 veröffentlichte Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom 7. November 1947 in der vom Länderrat beschlossenen Passung wie folgt ergänzt:
. ' Einziger Paragraph. • 4
In § 1 des Gesetzes vom 7. November 1947 (Brem.' Gesetzbl. S. 286), betreffend Änderung des Gesetzes über den Schutz von *> Erfindungen, Mustern und ' Warenzeichen .auf Ausstellungen
werden hinter dem Wort „treten" die Worte eingefügt „für die Gültigkeitsdauer dieses Gesetzes".
Bremen, den
Der Präsident des Senats. Kaisen, Bürgermeister.
Dritte Verordnung zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.
(Löschung- und Änderung von jüdischen Zwangsnamen.)
Durch Gesetz Nr. 1 des Kontrollrats vom 20. September 1945 ist die Zweite Durchführungsverordnung vom 17. August 1933 (RGBl. I S. 1044) zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen aufgehoben worden. Diese Verordnung sah für Juden bestimmte Zwangsnamen vor. Es ist nun erforderlich, daß die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Zwangsnamen in den Registern gelöscht bzw. geändert werden. Diesem
Zweck dient der vorliegende Entwurf, eurer Dritten Verordnung zum Gesetz über die ■Änderung von Eamiliennanlen und Vornamen. Auf Vorschlag des Parlamentarischen Rates stimmte der Länderrat dem Entwurf zu und empfahl den Ländern, die Verordnung gleichlautend zu erlassen. Der Senat läßt deshalb den Entwurf der-Bürgerschaf t mit der Bitte um Beschlußfassung zugehen.
Dritte Verordnung zum Gesetz über die Änd erung von Familiennamen und Vornamen.
v (Löschung und Änderung von jüdischen Zwangsnamen.)
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Der Senat verkündet die folgende von der Bürgerschaft beschlossene Verordnung:
§ 1.
Jüdische Vornamen, die einer nach dem 18. August 1938 ge- borenenn Person auf Grund des 8 1 der zweiten fiurchführungs- verordnung vom 17. August 1938 (RGBl. I S. 1044) zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen beigelegt worden sind, können durch den zur Namensgebung Berechtigten oder, wenn der Namensträger das 16. Lebensjahr vollendet hat, durch ihn selbst geändert werden.
Die Namensänderung wird wirksam, sobald die Anzeige davon beim Standesbeamten des Geburtsortes eingegangen ist. An Stelle des Standesamtes des Geburtsortes kann nach § 41 PStG. ein anderes Standesamt bestimmt werden. Die Anzeige ist schriftlich in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift einem Standesbeamten abzugeben.
§ 2.
Randvermerke in Personenstandsbüchern über jüdische Vornamen, die auf Grund des § 2 Abs. 1 der Zweiten Durchführungs
verordnung vom 17. August; 1938 (RGBl. I S. 1044) zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen eingetragen worden sind, sind vom Standesbeamten von Amts wegen zu löschen. In beglaubigte Abschriften und in Personenstandsurkunden werden beide Randvermerke nicht aufgenommen.
• * § 3. *
Die Amtshandlungen auf Grund dieser Verordnung sind gebührenfrei.
§ 4.
Der Senator für Inneres erläßt die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 5.
Diese Verordnung tritt am
in Kraft.
Bekanntgemacht im Auftrage des Senats, Bremen, den........
Druck: Weser-Kurier GmbH. A 4847