Heft 
09.01.1948 - Mitteilung des Senats
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Mitteilung des Senats

vom 9. Januar 19 i j

1. Ergänzungsgesetz zum Gesetz, betr. von Erfindungen, Mustern und

Der Länderrat hatte ein Gesetz, betreffend Änderung des Ge­setzes über den Schutz yon Erfindungen, Mustern "und Waren­zeichen auf Ausstellungen beschlossen, dem die Militärregierung zugestimmt hat. Das Gesetz ist in dieser Passung im Bremischen Gesetzblatt 1947 S. 286' veröffentlicht worden. Auf einen 1 Hinweis der Militärregierung, welche Bedenken wegen der Passung des Gesetzes hatte, beschloß der Länderrat nachträglich, in'' den ursprünglichen Text die Worte^ einzufügen: „für die Gel­tungsdauer dieses Gesetzes", um fum Ausdruck zu bringen, daß nach Ablauf der Geltungsdauer des Änderungsgesetzes wieder die

Änderung des Gesetzes über den Schutz Warenzeichen auf Aussteilungen.

ursprüngliche Passung des Gesetzes über den Schutz von Erfin­dungen, ,Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen. vom 18. März 1904 in Kraft treten soll. Die Militärregierung hat der Einfügung-des Zusatzes zugestimmt. Dieser Zusatsisoll durch das .vorliegende Ergänzungsgesetz in den Wortlaut des Bremischen Gesetzes eingefügt werden., Das Gesetz wird auf Grund der Pro­klamation Nr; 4 in Verbindung mit der Proklamation Nr. 2 der amerikanischen Militärregierung verkündet. Der Wortlaut des Gesetzes wird der Bürgerschaft nachstehend zur Kenntnis ge­bracht: r ■' .

Ergänzungsgesetz zum Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über den Schutz von Erfindungen, Mustern und

Warenzeichen auf Ausstellungen.

. r Vom . '

Auf Grund der Proklamation Nr. 4 der amerikanischen Militärregierung vom l. März 1947 in Verbindung mit der Proklamation "Nr. 2 der amerikanischen Militärregierung vom 19. September 1945 wird das im Bremischen Gesetzblatt S. 286 veröffentlichte Gesetz, betreffend Änderung des Gesetzes über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen vom 7. November 1947 in der vom Länderrat beschlossenen Passung wie folgt ergänzt:

. ' Einziger Paragraph. • 4

In § 1 des Gesetzes vom 7. November 1947 (Brem.' Gesetzbl. S. 286), betreffend Änderung des Gesetzes über den Schutz von *> Erfindungen, Mustern und ' Warenzeichen .auf Ausstellungen

werden hinter dem Wort „treten" die Worte eingefügt „für die Gültigkeitsdauer dieses Gesetzes".

Bremen, den

Der Präsident des Senats. Kaisen, Bürgermeister.

Dritte Verordnung zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen.

(Löschung- und Änderung von jüdischen Zwangsnamen.)

Durch Gesetz Nr. 1 des Kontrollrats vom 20. September 1945 ist die Zweite Durchführungsverordnung vom 17. August 1933 (RGBl. I S. 1044) zum Gesetz über die Änderung von Familien­namen und Vornamen aufgehoben worden. Diese Verordnung sah für Juden bestimmte Zwangsnamen vor. Es ist nun erforder­lich, daß die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Zwangs­namen in den Registern gelöscht bzw. geändert werden. Diesem

Zweck dient der vorliegende Entwurf, eurer Dritten Verordnung zum Gesetz über die ■Änderung von Eamiliennanlen und Vor­namen. Auf Vorschlag des Parlamentarischen Rates stimmte der Länderrat dem Entwurf zu und empfahl den Ländern, die Ver­ordnung gleichlautend zu erlassen. Der Senat läßt deshalb den Entwurf der-Bürgerschaf t mit der Bitte um Beschlußfassung zugehen.

Dritte Verordnung zum Gesetz über die Änd erung von Familiennamen und Vornamen.

v (Löschung und Änderung von jüdischen Zwangsnamen.)

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Der Senat verkündet die folgende von der Bürgerschaft beschlossene Verordnung:

§ 1.

Jüdische Vornamen, die einer nach dem 18. August 1938 ge- borenenn Person auf Grund des 8 1 der zweiten fiurchführungs- verordnung vom 17. August 1938 (RGBl. I S. 1044) zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen beigelegt worden sind, können durch den zur Namensgebung Berechtigten oder, wenn der Namensträger das 16. Lebensjahr vollendet hat, durch ihn selbst geändert werden.

Die Namensänderung wird wirksam, sobald die Anzeige davon beim Standesbeamten des Geburtsortes eingegangen ist. An Stelle des Standesamtes des Geburtsortes kann nach § 41 PStG. ein an­deres Standesamt bestimmt werden. Die Anzeige ist schriftlich in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift einem Standesbeamten abzugeben.

§ 2.

Randvermerke in Personenstandsbüchern über jüdische Vor­namen, die auf Grund des § 2 Abs. 1 der Zweiten Durchführungs­

verordnung vom 17. August; 1938 (RGBl. I S. 1044) zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen einge­tragen worden sind, sind vom Standesbeamten von Amts wegen zu löschen. In beglaubigte Abschriften und in Personenstands­urkunden werden beide Randvermerke nicht aufgenommen.

• * § 3. *

Die Amtshandlungen auf Grund dieser Verordnung sind ge­bührenfrei.

§ 4.

Der Senator für Inneres erläßt die zur Ausführung dieser Ver­ordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 5.

Diese Verordnung tritt am

in Kraft.

Bekanntgemacht im Auftrage des Senats, Bremen, den........

Druck: Weser-Kurier GmbH. A 4847