1627. Februar 18.
97
1) Das Preußische Staatsministerium, vertreten durch den Oberregierungsrat Dr. Zaun als Kommissar des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten in Berlin (ernannt durch den Regierungspräsidenten in Stade),
2) die Oldenburgische Staatsregierung, vertreten durch den Ministerialrat Zeidler als Kommissar des Ministers des Innern in Oldenburg,
3) der Senat der freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Vortragenden Rat Dr. Völckers,
vereinbaren wegen der gemeinschaftlichen Fischereiaussicht in der Weser unter Aufhebung des früher über denselben Gegenstand getroffenen Abkommens vorn 26. April 1881 nebst Nachträgen, was folgt:
8 1 .
Die Beaufsichtigung der Fischerei in der Weser von der gemeinschaftlichen Landesgrenze oberhalb Vegesack abwärts bis zu einer geraden Linie vom Blexer zum Wulsdorfer Kirchturm oberhalb Bremerhaven, sowie in der Ochtum und der Lesum von der Mündung bis zu je 300 in aufwärts erfolgt seitens der Länder Preußen, Oldenburg und Bremen gemeinschaftlich.
8 2 .
Zu diesem Zwecke wird seitens Oldenburgs ein Fischereiaufseher angenommen, der seinen dienstlichen Wohnsitz in Brake erhält. Über die Höhe seiner Vergütung und Dienstaufwandsentschädigung werden die drei Regierungen sich einigen.
Die übrigen persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Fischereiaufsehers regelt die beigefügte Dienstanweisung, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens bildet.
Der nach Ziffer 11 der Dienstanweisung zu erstattende Jahresbericht wird seitens der Oldenburgischen Regierung den beiden anderen Regierungen bis zum 1. Mai jedes Jahres in Abschrift mitgeteilt.
8 3.
Die aus der Bestellung des Fischereiaufsehers und durch den Aufsichtsdienst erwachsenden Kosten werden von Preußen und Oldenburg zu je Vg und von Bremen zu V« getragen. Die Oldenburgische Regierung wird sämtliche Ausgaben zunächst leisten und die auf Preußen und Bremen entfallenden Anteile am Schlüsse jedes Rechnungsjahres zur Erstattung einfordern.
Bekanntmachungen aus Anlaß dieses Abkommens erfolgen durch die beteiligten Regierungen auf eigene Kosten.
8 4 .
Dieses Abkommen tritt nach Bestätigung durch die beteiligten Landesregierungen am 1. Februar 1927 in Kraft. Es kann von jeder Regierung zum 1. November jedes Jahres gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung auch nur seitens einer Regierung bis zu dem angegebenen Zeitpunkt, so bleibt das Abkommen für jedes der beteiligten Länder nur bis zum 31. März des folgenden Jahres verbindlich.
Bremen, den 13. Januar 1927.
(gez-) Zaun, (gez.) Zeidler, (gez.) Dr. Völckers,
Oberregierungsrat. Ministerialrak. Vortragender Rat.
26 *