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1925. Juni 20.
bei dieser Regelung außer Betracht, da für die Stundung dieser Abgabe andere Gesichtspunkte in Frage kommen, als in den übrigen Stenergesetzen.
2) Grundsteuer.
Nach Z 4 des Grundstencrgesetzes vom 11. Oktober 1878 (Gesetzbl. S. 161) in der Fassung des Gesetzes wegen Abänderung des Grundstenergesetzes vom 11. Juli 1923 (Gesetzbl. S. 444) sind von der Gebäude- und Grundsteuer befreit:
n. die dem Staat gehörenden Gebäude und Grundstücke, wenn und soweit sie für öffentliche Zwecke unmittelbar benutzt werden; b. die den Stadtgemeinden, dem Landkreis und den Landgemeinden gehörenden Gebäude und Grundstücke, wenn und soweit sie zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch unmittelbar benutzt werden, für die kirchlichen Gemeinden einschließlich der Dienstwohnungen;
6. die den milden Stiftungen gehörenden Gebäude und Grundstücke, wenn und soweit sie für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden; ä. die auf Grund eines besonderen Beschlusses des Senats und der Bürger- schaft von der Steuer befreiten Gebäude und Grundstücke.
Danach waren die Dienstwohnungen der Pastoren steuerfrei. Diese Regelung rechtfertigte sich, solange die Finanzierung der kirchlichen Bedürfnisse nicht sicher- gestellt war und das Reich durch Besoldungszuschüsse zu den Aufwendungen der kirchlichen Gemeinden beitrug. Nachdem den kirchlichen Gemeinden durch die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer regelmäßige Einkünfte erschlossen sind, erscheint die Befreiung der Dienstwohnungen nicht mehr gerechtfertigt, zumal die Bezüge der Pastoren nach dem Beamteu-Besoldnngsgesetz geregelt sind. Im übrigen bleibt die Steuerfreiheit der den kirchlichen Gemeinden gehörenden Gebäude und Grundstücke, wenn und soweit sie für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden, bestehen. Die Neufassung bringt diese Regelung zum Ausdruck; unter b ist die Steuerbefreiung für die politischen Gemeinden, unter e die Steuerbefreiung für die kirchlichen Gemeinden und milden Stiftungen geregelt.
3) Grund- und Gebäudesteuer.
Es sind Zweifel aufgetreten, ob nach dem Gesetz, betreffend die Grund- und Gebäudesteuer vom 12. Juni 1924 der Erbbauberechtigte auch für den Grund und Boden steuerpflichtig ist, wenn das Grundstück im Eigentum des Staates steht. Die in Frage kommenden Bestimmungen der ZZ 2 und 3 sind in der Neufassung des Gesetzes vom 12. Juni 1924 unverändert aus dem früheren Gesetz übernommen. Die Frage der Steuerpflicht war bisher nicht streitig gewesen und stets zu Lasten des Erbbauberechtigten bejaht worden. In dem geltenden Z 3 sind die früheren in besonderen Paragraphen enthaltenen Absätze 1 und 2 vereinigt. Der Absatz 1 stellt dem Eigentum in der Stenerpflicht das Meier-, Grundzins- oder
erbzinsrechtliche Eigentum und jede andere Art des geteilten nützlichen Eigentums gleich. Der Absatz 2 beschränkt die Stenerpflicht bei Gebäuden, die aus im Eigentum des Staates stehenden Grund und Boden errichtet sind, auf die Gebäude und läßt den Grund steuerfrei, auch wenn für den Grund und Boden die Gebändestener zu entrichten ist. Dabei ist jedoch nach der Entstehungsgeschichte nur an Miet- und Pachtverhältnisse gedacht, das Erbbanrecht sollte damit nicht geregelt werden und ist auch in ständiger seit Jahrzehnten geübter Verwaltungspraxis nicht darunter begriffen worden. Es ist jedoch erforderlich, diese Rechtslage durch eine ausdrückliche Bestimmung im Sinne der bisherigen Praxis klar zu stellen.
Es wird daher beantragt, dem 3 Abs. 2 anzufügen: „Im Falle des Erbbaurechts hat der Erbbauberechtigte die Steuer auch für den Grund zu entrichten." Der bestehende Rechtszustand wird durch die Änderung nicht berührt. Die Erbban- verträge sind ständig unter der Voraussetzung der Stenerpflicht abgeschlossen und der Erbbauzins entsprechend niedriger berechnet.