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Von Halem leitete die beiden Zweige von Otto ab, einem Sohne des ca. 1270 verstorbenen Jobann (des X. wie er ihn nach Hamel- mann nennt, richtiger des I.) und machte den älteren Sohn jenes Otto, Johann, zum Begründer der Oldenburger, den jüngeren, Christian, zu dem der Delmenhorster Linie, und darin sind ihm Runge, Böse, Hopf gefolgt, und der letzte hat noch den Fehler hinzugefügt, dass er die übrigen Söhne Johann's (X. oder I.), Christian, Heinrich und Moritz, zu Brüdern ihres Vaters gemacht hat. Der wirkliche Sachverhalt war aber bereits von Hodenberg aufgeklärt (Hoyer üb. Abth. II, Note 2 zu Urk. 19). Von den vier Söhnen jenes ersten Johann war der älteste Christian, der Stammherr der Oldenburgischen Ilauptlinie, der zweite, Otto, der der Delmenhorster Linie, Heinrich ist jung gestorben, Moritz war geistlich. Die Ursache des Irrthums, die auch von Hodenberg nicht erkannt worden zu sein scheint, liegt in dem Umstände, dass jene beiden Brüder Christian und Otto je zwei gleichnamige Söhne Johann und Christian hatten, von denen die Söhne Christians gemeinsam in Oldenburg, die Ottos gemeinsam in Delmenhorst regierten. Diese Thatsache steht unzweifelhaft fest durch mehre Urkunden, in denen gleichzeitig Johannes et Cristianus coinites in Oldenborch und Johannes et Christianus comites in Oldenborch et Delmenhorst erscheinen. ') Die beiden Letzteren waren auch die ersten Grafen, welche sich (zuerst im J. 1304) von Oldenburg und Delmenhorst nannten und keineswegs hat dies schon ihr Grossvater Johann I. gethan, wie Halem (Bd. I. S. 219) annimmt und Runde (Aufl. 3. S. 12) nachschreibt; selbst ihr Vater Otto, der bereits eine territoriale Theilung mit seinem Bruder Christian vorgenommen hatte und regelmässig in Delmenhorst residirte, 2 ) nannte sich stets nur Graf von Oldenburg. Von 1304 ab aber ist die unterschiedliche Benennung des älteren Zweiges
1 ) S. Brem. Uk. II Nr. 53, 107, 141—143, vergl. auch Nr. 426.
2 ) Ich notire folgende Urkunden Otto's aus den Jahren 1283—1301, die aus Delmenhorst datirt sind: Brem. üb. I. Nr. 412, 460. Hoyer üb. Abth. II. Nr. 28, Abth. V. Nr. 30, 35, 51, 52, 56, 58, 62, 65, 68, 70. Ub. der Stadt Hannover Nr. 67.