Bremens Neutralität.
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der Stadt, so war es seinem Feinde fast unmöglich gemacht, den in Avignon erlangten Titel zur Geltung zu bringen.
Allein schon als es sich um die Anerkennung des Vogtes Otto handelte, waren die Ansichten im Rathe getheilt gewesen; ein Rechtsspruch musste erfolgen. ') Diese Meinungsverschiedenheit wuchs mehr und mehr. Als Graf Gotfried Alles that, für sich den Rath zu gewinnen, 2 ) erhielt die Ansicht Oberhand, es sei besser, wenn man neutral bleibe, man wolle sich weder für Moritz, noch für Gotfried erklären. 3 ) Der Oldenburger Graf war der alte Freund und Bekannte, der Arensberger der schwächere, der Stadt weniger gefährliche Mann. Der Rath machte 1349 wirklich mit Moritz volle Neutralität aus und jener war damit einverstanden; ') denn er konnte einen für sich günstigen Ausgang des Streites wohl mit Bestimmtheit erwarten; auch standen die kirchlichen Behörden in der Stadt zu ihm; nicht bloss das Domcapitel, das ihn gewählt hatte, auch das Ansgariicapitel, das noch am 28. August 1349 für ihn sich aussprach, indem es die wider Gotfried's Ernennung gerichtete Appellation unterstützte, sofern Graf Moritz ihm für künftigen Schaden einstehe und die im laufenden Jahre erlittenen Verlüste ersetze. 5 )
Die Politik, die der Rath nunmehr verfolgte, ergiebt sich, wie es scheint, aus einem Gesetz vom 28. Sept. jenes Jahres. An diesem Tage wurde nämlich beschlossen, dass Niemand zugleich Vogt und Bürger sein solle; abgesehen von jenem Vogte Otto, den man einmal zugelassen hatte; der Bürger, der jenes Amt annehme, verliere sein Bürgerrecht; auch solle Niemand, der einmal die erzbischöfliche Vogtei verwaltet habe, späterhin das Bürgerrecht erwerben können. 6 ) Hierin zeigt sich oflenbar
») Vergl. Note 4 S. 226.
2 ) Rynesberch sagt: De ene wolde die stat to hulpe hebben unde die ander wolde de stat to hulpe hebben.
3 ) Rynesberch a. 0 . S. 93.
4 ) Rynesberch sagt a. 0.: Her Mauricius gaff dat over, dat die stad dar to sete unde eme nene hulpe en dede wo si ock deine erczebisscupe Got- frido nene hulpe ne deden unde wye uuder den twen heren by deme stiebte bleve, dat de rad deme dede, des sie eine plichtich weren.
ä ) Das Notariatsinstrument ist noch nicht gedruckt. 6 ) Oelrichs a. a. 0. S. 87. Donandt a. a. 0. I. S. 136.