Dr. K, Pieper
polnische Teilungen
Zu den deutsch-polnischen Verhandlungen von Dr. A. Pieper
ist in diesen Zeiten, in denen der Friedeusvertrag von Versailles zum soundsovielte» Male versucht, einen polnischen Staat wiederherzustellen, nicht ohne ein gewisses Interesse, auf den Verfall des alten polnischen Königreiches zurückzublicken. Der Todcskcim dieses siechen Staates lag in seiner Verfassung, in dem Prinzip des llderum veto, der Parteisucht des Adels und in der Wählbarkeit des Königs, der dein Ausland entstammen dürfte - ein Umstand, der dem Ausland naturgemäß immer Anlaß zur Einmischuug gab.
Die ersten entscheidenden Eingriffe des Auslandes bei einer polnischen Köuigswahl finden sich 17(>4, als Katharina II. Warschau durch eiu russisches Heer besetzen ließ, und dadurch die Wahl Pouiatowskys durchsetzte.
Gegenseitige Eifersucht der Nachbarstaaten führte nicht zum wenigsten zur ersten Teilung Polens, die in einer Reihe wechselseitiger Verträge festgelegt wurde. Hier finden sich zunächst zwei fast gleichlautende Abmcichnngeu, bezeichnet als „'i'raite(s), entre lu I?uss!e et i^utricln? toucimnt le elememdremcnt <le is I^oloZne und Is t^ussie et I» ?russe" usw., deren erster zwischen Rußland und Österreich uud deren zweiter zwischen Nnßland nnd Preußen abgeschlossen ist. Die einführende Begrüuduug dieser Verträge lautet, daß die inneren Kämpfe und Wirreu in Polen einen Grad angenommen hätten, daß die vollständige Auflösung des Staates zu befürchten sei, und daß damit die Ruhe der Nachbarstaaten ernstlich gefährdet sei nnd sie zu vorbeugenden Maßregeln gezwungen seien.
Aus angeblichen Ansprüchen ans polnisches Gebiet schreitet Rußland zur Besetzung polnischer Gegenden, nachdem ihm Osterreich 1771 bereits mit der Besetzung von Zips vorangegangen war.
Des weitereu werden dann in den beiden obeu erwähnten Demembralions- verträgen von 1772 die Teile Polens bezeichnet, die von den vertragschließenden Mächten besetzt werden, und im dritten Artikel des russisch-österreichischen Vertrages garantiert Rußland Osterreich diejenigen Gebietsteile, die letzteres sich ans analoge Weise aneignen wird.
Ganz gleiche« Inhaltes, bis in die Wahl der Worte, ist der zweite dieser Verträge zwischen Rußlaud uud Preußen.
Maria Theresia und Friedrich der Große erließen im September >772 Erklärungen, iu deuen sie ihre Rechte auf polnische Laudesteilc zu beweisen suchten.
In der „Erklärung der Kaiserin nnd Königin über ihre Forderungen an Polen vom 11. September 1772" wird in dürren Worten gesagt, daß die drei umliegeuden Monarchen bei dem gegenwärtigen Zustande Polens übereingekommen seien, ihre alten Rechte auf pöluische Territorien geltend zu machen und daß Osterreich infolgedessen die und die Landesteile besetze.
Die entsprechende Erklärung des Königs von Preußen ist wesentlich weitläufiger und liest sich wie ein historisches Expose „Allen denen, die in der Geschichte bewandert sind, ist es bekannt, nnd wir haben ganz Europa die unanfechtbaren Beweise davon in einer noch eingehenderen Herleituug unserer Rechte unterbreitet, daß die polnische Krone seit mehreren Jahrhunderten denjenigen