Zgg Die Sage vom Strandsegen uud das Strandrecht an der deutschen Küste
anknüpfen können. Der Geheime Rat besteht ans etwa zweihundert Personen, ehemaligen Ministern, Lords, Prinzen, Bischöfen, Politikern beider Parteien, Kapazitäten und feierlichen Nnllen. Er wird nie berufen, wenigstens nie zn einer politischen Handlung. Er ist nur eine Grnppe von Personen, kein Organismus. Daß gerade er die richtige Körperschaft wäre, den Reichsrat, das Imvori-ll t'vmllws, zn wählen, ist durch nichts verbürgt. Der vom englischen Ministerium beratne König ernennt die Mitglieder, das Ministerium hat also jede Entscheidung in der Hand. Weshalb also der Umweg gemacht werden soll, den Geheimen Rat um koloniale Mitglieder zn verstärken nnd dann durch ihn die Wahl vornehmen zu lassen, ist für den Ausländer schwer erkennbar. Jedoch: die Times behandelt den Gedanken ja als ein Geschenk vom Himmel zur Lösung der wichtigen Frage der Verstärkung der Reichseinheit. Warten wir also ab, was sich daraus weiter entfaltet.
Die 5>age vom ^trandsegen und das ^»trandrecht an der deutschen Küste
von Ludwig Aemmer in München
(Fortsetzung)
er stille Kampf der preußischen Negierung gegen das ostfriesische Strandrecht und der lante Protest der Insulaner gegen die Verletzung ihrer Rechte datierten bis zur Franzvsenzeit.
Während der Zugehörigkeit des Landes zu Holland und Frankreich waren die Strandangelegenheiten Gegenstand eines Kompetenzstrcits zwischen der Donane nnd der Marine. Am Strande herrschte infolgedessen Anarchie. Vom Jahre 1810 an wurden die Strnndvögte im „Departement der Ostems" als Maires auf den Inseln verwandt. Sie mußten die Abgaben eintreiben, wurden von den Franzosen ansgenutzt und erhielten erst wieder Bezahlung, als die Preußen auf kurze Zeit wieder Herren des Landes wurden. Der Stranddiebstahl, der nach einem Berichte des Landbaumeisters M. Franzius kurz nach dem Beginne der holländischen Herrschaft von einigen Festlandbauern in gedeckten Schiffen ausgeübt wurde, mag damals, soweit ihn nicht die Kontinentalsperre verhinderte, üppig geblüht haben. Die zweite preußische und die hannoversche Regierung stellten die Ordnung wieder her. Aber noch im Jahre 1841 wurden die Berger durch Strandgutanteile für ihre Mühe entschädigt und auf eine Eingabe des Pfarrers von Jnist hin der Kirche, dem Prediger, dem Vogte und den Armen auf Juist je zwei „Strcmdportivnen," die ihnen nach dem Reskripte der ostfriesischen Kriegsund Domänenkammer vom 13. Juni 1771 zustanden, wieder zugewiesen. Das Neskript bezog sich auf die sogenannten Kleinigkeiten. In dem Schreiben des Pfarrers von Juist wurden je zwei Strandportionen für die Kirche und die