Beitrag 
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Seite
166
Einzelbild herunterladen
 

166

Maßgebliches und Unmaßgebliches

I-a Loeivtg xour 1a xroteetion clss pa^Z-i-g-ss äs dralles. Der dem preußischen Abgeordnetenhause vorliegende Entwurf eines Gesetzes gegen die Verun­staltung landschaftlich hervorragender Gegenden, das die Aufstellung von Reklame­schildern und sonstigen Aufschriften und Abbildungen außerhalb geschlossener Ortschaften verhindern soll, soweit das Landschaftsbild verunziert wird, giebt uns Gelegenheit, aus eiue Vereinigung in Frankreich hinzuweisen, die weit ausgedehnter denselben Zweck verfolgt: es ist die in der Überschrift genannte Gesellschaft zum Schutze der Land­schaften Frankreichs. Sie ist im vorigen Jahr entstanden und hat Satzungen herausgegeben, die auch bei uns in Deutschland Beachtung verdienen und zur Nach­ahmung anregen. Im ersten Artikel wird zunächst der allgemeine Zweck der Gesell­schaft angegeben: nämlich die Ansicht zu verbreiten, daß alle Natnrschönheit im Zusammenhang und in? einzelnen ein Bestandteil des öffentlichen Wohls sei, der für die Ehre und den Reichtum des Landes ebenso notwendig sei, wie für dessen Annehmlichkeit. Die Gesellschaft hat sodann die besondern Zwecke: 1. die Land­schaften davor zu schützen, daß sie durch Geschäfts- und andre Reklamen, überhaupt durch jedeu Mißbrauch mit dem Ankleben von Zetteln verunstaltet werden; 2. zn verhindern, daß die Naturschönheiten durch die Spekulation nnd durch Bauwerke, die man ohne jede Rücksicht auf den Anblick der Gegend errichtet, entwürdigt und zerstört werden; 3. die Kenntnis der Naturschvnheiten des Landes zu fördern und jeden Akt der Zerstörungswut (vanäaiismö), der gegen die Schönheit der Landschaft gerichtet ist, au die Öffentlichkeit zu bringen.

Im zweiten Artikel werden die Hilfsmittel der Gesellschaft genannt, die ge­eignet sind, die Landschaft für immer wirksam zu schützen. Dahin gehören: 1. die Veröffentlichung eines Verzeichnisses, das die unmittelbar bedrohten Hauptpunkte der Landschaften angiebt; sodann vollständigere Bezirksverzeichnisse, die auch über die noch nicht verunstaltete» Landschaften berichten sollen, deren Schutz aber für die Zukunft nötig wird; 2. das Studium der Gesetze und der Verwnltungsvorschriften, die geeignet sind, die Naturschönheiten zu gefährde», ebenso die Prüfung der Gesetz­entwürfe zu deren Schutz; 3. eine Zeitschrift, die wertvolle Artikel enthalten soll, Nachrichten der Mitglieder und Berichte der Abgeordnete« über den Stand der schwebenden Fragen vom ästhetischen, polizeilichen und juristischen Standpunkt; ferner das Ergebnis der Erhebungen in den bedrohten Gegenden, die Liste neuer Mitglieder und ähnliches; 4. Rundschreiben nn die Naturfreunde; Mitteilungen in der heimatlichen und der Pariser Presse; Schritte bei den Eigentümern und Be­hörden, Ausflüge, Dienstreisen zur Belehrung von Gemeinden, die dem Naturschutz gleichgültig oder feindlich gegenüberstelln; schließlich Unterstützung durch die Mittel der Gesellschaft uud durch Beiträge der Mitglieder, sowie durch Wohlthätigkeits- ausstelluugen uud ähnliche Feste; 5. ein inniges Einvernehmen nnd Zusammen­wirken mit den Gesellschaften, die ein mehr oder weniger verwandtes Ziel verfolgen, wie der Alpenklup, der Tvuriugklub, die Gesellschaft üss ^rnis äos Ordres, die Vereinigung der Deukmalsfreunde, die geographischen und ethnographische» Gesell­schaften, die Vereine für Volkskunst, für Geschichts- und Altertumskunde, die Künstlertrcise usw.; 6. von Zeit zu Zeit Ausstellungen von Kunstwerken und Photo­graphien, die die Laudschaften, Baumgruppen, Felspartien wiedergeben, die es zu schützen gilt; 7. photographische Ansichten nnd andre Bilder für die Schulen, und zwar möglichst aus der Heimat selbst, um die Kinder für die tägliche Schön­heit dieser empfänglich zu machen, anstatt ihnen Sehnsucht nach auderu Gegenden einzuflößen, die sie doch niemals sehen werden. Ferner andre vergleichende Studien­bilder für die Schulen der Architekten und Ingenieure, um zu zeigeu, daß ein Bauwerk niemals die Natur zu verunzieren braucht; im Gegensatz dazu Bilder von Ballten, durch die die bewundrungswürdigen Naturschönheiten ohne Not roh zer­stört worden sind.

Der dritte Artikel handelt von den verschiednen Arten der Mitglieder: es giebt einfach zahlende (^Äbilrouts), ferner solche, die einer Gesellschaft angehören,