Maßgebliches und Unmaßgebliches
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So war — was ich hier berichte, fällt in eine spatere Zeit — wohl zehn bis zwölf Jahre Kündigimg und Versöhnung gespielt worden, als meine Mutter eines Tages meinem Vater vor dem Abendessen die' Mitteilung machte, Jette habe sich mit einem Materinlwarenhändlcr in ihrem Heimatorte verlobt und verlasse uns am Eude des Jahres, um sich zn verheiraten.
Diesesnml, wo es bittrer Ernst war, war das Kündigen ganz still nnd ohne Tvurbilton vor sich gegangen. Mein Vater nnd meine Mutter waren der Ansicht, das; man sobald keine so brauchbare, treue uud zuverlässige Persou wiederbekommen werde. Die Tornados waren vergessen, uud als sie schließlich niu 31. Dezember ihrer Nachfolgerin Platz machte, war uns allen der Sylvesterabend verdorben. Synatschke, der nicht mehr Ordonnanz nnd in Bogts Stelle anfgerückt war, vertraute mir an, daß er sie anch geheiratet haben würde, „nnd wenn se angefangen hätte zn schpcktnkeln, hätt ich er eene «eingelangt, daß er 's Mnnl von alleene stille gestanden hätte." Obwohl ich mir den Vorgang, wie ihn Synatschke schilderte, nicht recht dentlich vorstellen konnte, so erhöhte doch die Entschlossenheit, die er kundgab, meine Achtung vor ihm um ein beträchtliches.
Ans Jettens Heimatort trafen noch längere Zeit große behäbige an mich adressierte Holzschachteln ein, die in bekannter Güte alle meine kleinen Leibnaschereien enthielten.
Wenn ich die Sendung mit Synatschke teilte — der Löwenanteil verblieb natürlich mir —, verfehlte er nie zu bemerken: Ich hätte se ooch geHeirat.
Maßgebliches und Unmaßgebliches
Volkswirtschaftliche Schriften. Einen wichtigen Beitrag zur Lösung einer unsrer brennendsten Fragen liefert der Gerichtsassessor Dr. Georg Snlo- monsohn in dem Buche: Der gesetzliche Schutz der Bangläubiger in den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Ein Beitrag zu den Entwürfen eines Reichsgesetzes betreffend die Sicherung der Banfordernngen und eiues preußischen AuSsnhrunnsgesetzes. (Berlin, Carl Heymnnn, 1900.) Der Verfasser hat dns Material in der Bibliothek der ^Woeiatio» ok wo Lsr ok tds ok Avv?ork gesammelt. Das Hauptergebnis seiner ans einem gelehrten juristischen Unterbau ruhenden gründlichen Forschung ist, daß sich überall ein in den verschiednen Staaten verschieden ausgebildetes Pfandrecht für die Bauglänbiger, Noc-banieL' I.wu genannt, durchgesetzt hat. das der deutscheu Hypothek ähnlich ist und gute Wirkung thut. Wo z. B. ein Geldinstitut die Baugelder liefert, wird uach der ersten Ratenzahlung jede weitere von dem Nachweis abhängig gemacht, daß der Unternehmer die bis °"hin anfgelaufnen Ansprüche der Matcrialienlieferanten, Handwerter nnd Arveiter befriedigt >t. Der Verfasser würde den Wert seiner mühsamen Arbeit erhöhen, ""Mi er die Hauptergebnisse in einer kleinen Broschüre zusammenstellen wollte, denn das ganze Buch, so wie es ist. durchzustudieren werden die wenigsten unsrer Herren Gesetzgeber in der Luge sein. Hinweise auf die betreffenden Seiten des Buches müßten dem zn Hilfe kommen, der sich über den einen oder den andern Punkt genaner unterrichten will. Und das Motto aus Noosevelts ^msne-M lävak mag er auch auf die Broschüre setzen: SowotliwA van bo äons Aoocl laws; mors