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Der Römerstaat : 2. Soziale Kämpfe :
(Fortsetzung)
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«öffentliche Pachtgärten für Arbeiter und Unterbeamte

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kampfs aber folgt die Lehre, daß, wenn einmal einer untern Schicht des Volks die Gleichberechtigung grundsätzlich, durch Gesetz und Verfassung, eingeräumt worden ist, der Kampf nicht eher ein Eude hat, als bis auch die thatsächliche Gleichberechtigung durchgesetzt worden ist.

(Fortsetzung folgt)

Öffentliche pachtgärten für Arbeiter und Unterbeamte

uf sozialem Gebiet ist seit eiuer Reihe von Jahreu vieles ge­schehen, um die wirtschaftliche Lage der Arbeiter und Unter- beamteu zu verbessern, und auch die Regierungen sind unablässig thätig, für die Wohlfahrt der untern Bevölkerungsklasfen zu sorgeu. Gleichwohl macht die sozialdemokratische Bewegung in diesen Volksschichten, wie die letzten Reichstagswahlen gezeigt haben, große Fortschritte. Es ist daher eine wichtige und dankbare Aufgabe, weiter auf Mittel und Wege zu sinnen, die geeignet sind, die Zufriedenheit der untern Volksklasfen zu erhöhen und die staatsfeindliche Bewegung möglichst einzu­dämmen, denn nur aus der Unzufriedenheit keimt und wächst die Sozialdemo­kratie. Es ist daher die Pflicht jedes Vaterlandsfreundes, den Staat bei seiner Arbeit nach Kräften zu unterstützen. Und so wollen wir eine unsers Wissens neue Anregung geben und damit andre zu weiterm Forsche» nach ähnlichen Mitteln anspornen.

Vergegenwärtigen wir uns zunächst, welche wichtigern Wohlfahrtseinrich- tuugen dnrch den Staat oder das Reich schon getroffen sind. Die staatliche Fürsorge für die Hebung des sittlichen und materiellen Wohls der Staats­angehörigen erstreckt sich zur Zeit bekanntlich auf folgende Punkte: 1. Für­sorge bei Erkrcmkuugeu (Reichsgesetz vom 15. Juni 1883), 2. Unfallversiche­rung (Reichsgesetz vom 6. Juli 1884), 3. Uufallfürsorge (Neichsgesetz vom 15. März 1886), 4. Gewährung von Unterstützungen aus etatsmäßigen Mitteln, 5. Erholungsurlaub und Gewährung freier arztlicher Behandlung, 6. Kleiderkassen, 7. amtliche Vüchersammlnngen, 8. Jnvaliditäts- und Alters­versicherung (Neichsgesetz vom 22. Juui 1889), 9. Beschaffung von Dieust- wohngebäuden. Während die Wohlfahrtseinrichtungen unter 1 bis 8 schon längere Zeit bestehn und eine nähere Kenntnis hierüber wohl vorausgesetzt Werden kann, dürfte das neu hiuzugetretne Verfahren, Dienstwohngebäude zu schaffen, noch weniger bekannt sein. Deshalb mögen hier einige Mitteilungen darüber Platz finden.