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Gretna-Green
herzoglichen Staatsministeriums keine befriedigende Auskunft. Wir erfahren nicht, welche Bedeutung sie in dem strataAönro hat, und sehen namentlich nicht, warnm gerade Alteuburg das Mekka gewesen ist, das den unglücklichen französischen Ehefrauen als Wallfahrtsort empfohlen wnrde.
In meinem Aufsatze war behauptet: „Ohue Einwilligung ihres Mannes hätte Etincelle nicht in Weimar natnralisirt werden dürfen." Dagegen heißt es in der Berichtigung: „Der Zustimmung des Herrn de Peyronuy bedürfte es nicht." Nach dem Neichsgesetze vom 1. Juni 1870 kann aber eine Naturalisationsurkunde Ausländern nur erteilt werden, wenn sie nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimat dispositionsfähig sind, d. h. hier, wenn sie befugt sind, sich im Auslande natnra- lisiren zu lassen. Die Autoritäten, worauf ich meine Behauptung gestützt habe, daß den französischen söxaroos clo oorxs eine solche Befugnis nicht zustehe, sind die Urteile der französischen Gerichte in der bekannten Sache Bibeseo-Bauffremont.
In dem Urteil erster Instanz vom 10. März 1876 heißt es: Huo si Is clovoir äs eodaditation avant oossö (infolge der Separation äs eorps), ollo (die separirte Iran) xont so olroisir ollo-moms nn clowieilo söparo, ollo no saurait oxsresr es clroit cino tont antant czu'il no norterait aueuno attointo cc sa nationalitö; cjus sxooialowont, ello no xourrait lairo nu ötablissowont on pavs otranZor saus osxrit äv retour on ävdors clv I'ulltorisatiou maritalo, st rvpuciior aiosi 1a ciuiüito äo ^ran<?aiso, suivant 1'artiolo 17 cln Locls «zivil; attonclu ciuo äs oo <zmi pröoöclo, il rösults cins la xrineosso clo IZaullrsmout n'a xu. valablomont aeciuorir, a clolant clo 1'autorisation clo son wari, la nationalito clo I'1I!tat äo Laxe-^ItenbourZ.
Das Urteil der zweiten Instanz (oour clo ?aris) vom 17. Juli 1376 bezieht sich ans die Gründe der ersten Instanz (acloptant los motits clos xrowiors Mxos) nnd fügt n. a. hinzn: (üonsiclörant Mv si ollo (die toinwo söparöo clo oorps) est ullranoliis Äos clovoiis clo ocwaditatiou, ot si clo oottg lidorto rolativo on ost autoriso a oouolurs, rossrvos laitos clu clroit clo In ^justieo cl'aoprooior los wotits ot Iss oirLonstanoos, ciu'sllo a la kaoulto clo elioisir un clomioilo la oü il lui xlait, inomo on pavs ötran^or, il n'sn rosulto vas, ciu'ollo puisso clo mömo, a son grö, sans l'autorlsatiou clo sou mari, etncng'or clo uationalitö.
Das Grvßherzogliche Staatsmiuisterium bestreitet nicht meine Behauptung, daß nach den in der Sache Bibcseo-Bauffremvut ergangneu Urteilen der französischen Gerichte die Frau de Peyronuy nicht befugt gewesen sei, sich ohne Zustimmung ihres Mauues iu den weimarischeu Staatsverbaud aufnehmen zu lassen. Es beruft sich dagegen ans ein znm Behufe der Naturalisation der Fran de Peyronuy beigebrachtes „Zeugnis." Die erste Frage ist, vou wem denn das Zeugnis ausgestellt gewesen ist, dem das Großherzogliche Staatsmiuisterium eine größere Autorität in Beziehung auf das französische Recht beilege» zu dürfen glaubt, als den Entscheidungen der französischen Gerichte. Darüber erfahren wir nichts. Es wird nur gesagt, daß es von der Kaiserlich Deutschen Botschaft in Paris beglaubigt gewesen sei. Eine solche Beglaubigung mag ein Zeugnis vornehmer erscheinen lassen, aber auf die Zuverlässigkeit des Juhnlts kann sie doch keinen Einfluß äußern. Für den Inhalt leistet nur der Aussteller, uud nicht der, der die Unterschrift beglaubigt. Gewähr. Wer hatte deun das Zeugnis ausgestellt? Derartige Bescheinigungen lassen sich bekauutlich, weun, wie hier, genügende Mittel zur Verfügung stehen, stets ohne große Schwierigkeit beschaffen.
Was stand nun iu dem Zeugnis? Daß Frau de Peyrouny dispositionsfähig sei, über ihre Person, sowie über ihr Vermögen verfügen könne. Es mag richtig sei», daß die Dame ihr Vermögen selbst verwalten und auch über ihre Person insofern verfügen durfte, als sie ihren Aufenthalt frei wählen nnd in Dienst- oder Engage-