Die Erfolge der genossenschaftlichen Selbstverwaltung
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Wachung der Einhaltung dieser Bestimmungen und die Bestätigung der Lehrzeugnisse; über die Bedingungen für das Halten von Lehrlingen überhaupt, sowie über das Verhältnis der letztern zur Zahl der Gehilfen im Gewerbe; e) die Bildung eines schiedsgerichtlichen Ausschusses zur Austragung der zwischen den Genossenschaftsmitgliedern und ihren Hilfsarbeitern aus dem Arbeits-, Lehr- und Lohnverhältnisfe entstehenden Streitigkeiten; dann die Förderung der schiedsgerichtlichen Institution zur Austragung von Streitigkeiten zwischen den Genossenschaftsmitgliedern; 6) die Gründung oder Förderung von gewerblichen Fachlehranstalten (Fachschulen, Lehrwerkstätten u. dergl.) und deren Beaufsichtigung; s) die Fürsorge für die erkrankten Gehilfen (Gesellen) durch Gründung von Krankenkassen oder den Beitritt zu bereits bestehenden Krankenkassen; t) die Fürsorge sür erkrankte Lehrlinge, insofern nicht bereits die gesetzliche Verpflichtung des Lehrherrn eintritt; Z) die alljährliche Erstattung von Berichten" usw. (8 114).
In Z 126 ist dann noch besonders vorgeschrieben, daß die der Behörde zur Genehmigung vorzulegenden Genossenschaftsstatuten die Bestimmungen enthalten müssen, die den in Z 114 aufgezählten Zwecken zu dienen haben. Die Einrichtung einer „Gehilfenversammluug," sowie die Teilnahme der Gehilfen an den Genossenschaftsausschüsscn ist besonders vorgeschrieben. Zur Durchführung der ihnen gestellten Aufgaben verleiht K 125 den Genossenschaften über ihre Mitglieder und Angehörigen die nötigen Strafbefugnisfe.
Wenden wir uns nun zu den Ergebnissen dieser gesetzgeberischen Maßnahmen in der Praxis, so füllt äußerlich als die bedeutendste Ausknnftsquelle das vom österreichischen Handelsministerium in zwei großen Quartbünden veröffentlichte statistische Werk in die Augen: „Die gewerblichen Genvssenschciften in Osterreich," verfaßt und herausgegeben vom Statistischen Departement im k> k. Handelsministerium (Wien, 1895). Das Werk erfaßt die Verhältnisse bis Mitte 1895, also einen zwölfjährigen Zeitraum seit der Neuordnung des österreichischen Handwerks, und ist von V. Mataja in den Conradschen Jahrbüchern ?ür Nationalökononne und Statistik ausführlich besprochen worden.
Wir erfahren daraus zunächst, daß schon im Jahre 1874, also lange Kor der Neuordnung und ohne Beitrittszwang, 2870 gewerbliche Genossenschaften bestanden haben, und daß diese Zahl infolge des Gesetzes von 1883 und des Beitrittzwanges im Jahre 1887 auf 4433 uud im Jahre 1894 auf ^317 angewachsen war, sich also noch nicht ganz verdoppelt hatte. Es ist dabei nicht unwesentlich, daß der einleitende Bericht des Handelsministeriums ausdrücklich zu betonen für nötig hält, daß sich unter den sür 1894 nachgewiesenen Genossenschaften solche befinden, die entweder gar keine oder nur e'Uie sehr geringe genossenschaftliche Thätigkeit entfalten, aber doch mitgezählt werden mußten, schon weil ein zuverlässiger, für alle Fälle paffender Maßstab dasür, wann eine Genoffenschaft als „definitiv keine Thätigkeit entfaltend" end-