Das Börsenspiel
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Joachimsthal! Der Terminhandel ist als „Versicherung" nicht brauchbar; er ist sehr gewagt (2229).
Robin ow: Für inlandische Lager den Terminhandel als „Versicherung" zu benutzen, ist sehr verkehrt (2088).
Embdeu: Die „Versicherung" rentirt sich nur bei fallenden Preisen (2083).
Heermann: Auch als „Versicherung" ist der Terminhandel für den Binnen- kmifmmm fast gar nicht brauchbar (2211).
Magenau: Die Versicherung durch deu Terminhandel ist für den Händler im Biuuenlande geradezu ein Unding (2238).
Hat die Umfrage bei der Warenbörse ein Ergebnis geliefert, über das man im großen Ganzen kaum zweifelhaft sein kann, so liegt die Sache bei der Effektenbörse nicht so einfach. Hier läßt sich — abgesehen von gewissen, dort gehandelten Gegenständen — aus der Person der Terminhündler kein so sichres Kennzeichen für die Natnr ihres Geschäfts als Spiel entnehmen, wie bei der Warenbörse. Denn Wertpapiere kauft heutzutage jeder. Die übereinstimmende Aussage der Sachverständigen geht daher dahin, daß ihnen Merkmale, wodurch sich das reelle Lieferungsgeschüft von dem bloßen Differenzgeschäft unterscheide, nicht bekannt seien. Auf die Unterscheidung, die der nenen Praxis des Reichsgerichts zu Grunde liegt, daß nämlich ein Differenzgeschäft offenbar dn vorliege, wo nach den Vermögensverhältnissen der Beteiligten an eine wirkliche Bezahlung oder Lieferung der gehandelten Effekten gar nicht zu denken sei, sind sie dabei nicht gekommen, weil das unklare Wort „reelle Termingeschäfte" verwirrend wirkte. Diese Unklarheit wurde aber noch dadurch gesteigert, daß >ünige, Fragsteller eifrigst bemüht waren, diesem Worte eine Bedeutung zu geben, wodurch jene Unterscheidung hinfällig wurde. Auch das in der aufgestellten Frage enthaltne Wort „bloße Differenzgeschäft" wurde in diesem Sinne verwertet.
Als Beispiel, wie es in dieser Beziehuug in der Kommisston herging, können wir gleich einige Szenen aus der Vernehmung des zuerst gehörten Sachverständigen Kopetzky benutzen. Kopetzky erklärte wiederholt (121, 124), daß er grundsätzlich auf dem Standpunkt des Reichsgerichts stehe. Dann sagte er aber: Als Differenzgeschäft würde ich es betrachten, wenn aus den Umständen zu ersehen ist, daß für die daraus entstehenden Folgen der Betreffende '"cht würde aufkommen können (116). Wenn ein Hausknecht oder sonst ein untergeordneter Mann, der offenbar nicht in der Lage ist, die aus dem Geschäft entstehenden Verbindlichkeiten zn erfüllen, einen Terminhandel abschließt, st' würde ich das allerdings als Differenzgeschüft ansehen.
Daraus entwickelten sich dann folgende Gespräche.
KM. Cohn: Der Fragebogen spricht nicht vom „Differenzgeschüft," sondern vom „bloßen Differenzgeschäft." Ist Ihnen ein Fall bekannt, wo nicht auf Lieferung, sondern auf Zahlung der Differenz sich (!) vereinbart wäre? — Kopetzky: Nein. — KM. Cohn: Weil das so ist, zieht sich die hohe Judikatur auf «ine weitere Form zurück, wo auf Lieferung loutrahirt wird, aber der Animus (I) auf Grenzboten III 1394 9