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Zur Unfallversicherung der Arbeiter
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Zur Unfallversicherung der Arbeiter

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über das hinauszugehen, was das Gesetz ihr vorschreibe; insbesondre habe sie durch ihre vortrefflichen Unfallverhütnngsvorschriften einen Weg betreten, der allen zum Heile gereiche, durch Vorschriften, die auch das Interesse des Kaisers erregt hätten, fvdaß er, der Präsident, kürzlich die Ehre gehabt habe, sie mit einigen andern ähnlichen Vorschriften dem Kaiser zu überreichen." Auch sonst giebt es noch Berufsgenossenschaften, die hier ersprießliches geleistet haben, und wie die Unfallverhütung immer allgemeiner als dankbares und die aufgewandte Mühe reichlich vergeltendes Arbeitsfeld in das Programm der Verufsgenoffenschaften aufgenommen wird, ergiebt sich dcirans, daß der Ver­band der deutschen Berufsgenosfenschaften eine eigne Kommission eingesetzt hat zur Ausarbeitung von Normalunfallverhütungsvorschriften für gleichartige Ge­fahren in den verschiednen Berufszweigen.

Dennvch ist die Thatsache nicht hinwegzuleugnen, daß nicht gleichmäßig gearbeitet worden ist, daß einzelne Berufsgenosfenschaften noch gar nichts, andre bisher nur herzlich wenig gethan haben. Auch unter den ältern 59 gewerblichen Bernfsgenosfenschaften, deren Bestehen in diesem Herbst größten­teils schon sieben Jahre zurückreicht, haben verschiedne noch gar keine Unfall­verhütungsvorschriften erlassen. Andre haben wohl Vorschriften, aber solche, die vielleicht in wenigen Stunden am grünen Tisch, aber nicht nach einem gründlichen Studium an Ort und Stelle, in den Fabriken und Arbeitssälen entstanden sind. Mir sind Unfallverhütungsvorschriften bekannt, die nichts weiter enthalten als ganz allgemeine Bestimmungen, des Inhalts, daß die Arbeitsränme, Treppen und Flure erleuchtet seiu müssen, daß die Fußboden in einem guten Zustande zu erhalten, die Treppen mit einem Geländer zu versehen, Kanäle und Wasferläufe zu verdecken sind, Kraftmaschinen in be- svndern Räumen aufgestellt oder doch eingefriedigt, Triebwerke nach Möglich­keit umkleidet, Arbeitsmaschiueu, wo es angeht, mit Schutzvorrichtungen ver­sehen sein müssen, daß das Reinigen der Maschinell während des Betriebes verboten ist und dergleichen also ganz allgemein gehaltne Vorschriften, die nicht nur auf jede Gewerbeart der betreffenden Berufsgenosfenschaften, sondern auf die ganze Industrie in gleicher Weise Anwendung finden könnten. Und dvch umfassen diese Berufsgenosfenschaften vielleicht eine ganze Anzahl grund- verschiedner Gewerbegruppen. Hier haben wir Hand-, dort Maschinenarbeit. An dieser Gruppe finden wir vorzugsweise Maschinen der einen, in jener einer andern Art. Die Maschinen derselben Gruppe werden alle Ähnlichkeit mit einander haben, die einen, neuer» Ursprungs, werden aus andern ältern Maschinen durch allmähliche Verbesserungen entstanden sein. Hier wird durch eine Schutzvorrichtung die Gefährlichkeit einer ältern Maschine vermindert sein, dort wird der schnellere Gang, die Vergrößerung der Maschinenteile die Ge­fahr gesteigert haben.

Da giebt es auf dem Gebiete der Unfallverhütung unendlich viel zu thun.