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Die deutsche Arbeitergesetzgebung : 6. Die Arbeitsgemeinschaften nach außen
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Die deutsche Arbeiterzesetzgebung

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der Arbeitsgemeinschaft zu Gute kommt, sondern ein dritter sich n»mittelbar im Lvhne an Stelle des Arbeiters eindrängt, ohne dvch in der gemeinsamen Arbeitsthätigkeit von da an auch die Stelle des Arbeiters einzunehmen, so ist der Arbeitsherr nicht mehr der Güte der Arbeit jenes in seinem Lohuansprnche verdrängten Arbeiters gewiß; die Lösung der Arbeitsverbindung wird in den meisten Fälleil die Folge sein. Ebenso kann die Arbeitsgemeinschaft erkranken und zuletzt zu Grunde gehen, wenn sich, an Stelle des wirklich mitarbeitenden Arbeitsherrn hinsichtlich des Gemeiuauspruches 'ein dritter oder mehrere dritte eindrängen, ohne doch au der Arbcitsleitung teilzuhaben: das ist bei größern Unternehmungen dann meist der Fall, wenn sie in Aktiengesellschaften ver­wandelt werden, und darauf ein überwiegender Teil des Aktienkapitals lange Zeit hindurch iu den Händen solcher bleibt, die mit der Arbeitsgemeinschaft in gar keiner andern Verbindung stehen, als in der, Geld daraus zu gewinnen. Das Auftreten fremder Einflüsse in Forin der Aktienunternehinnng, die dem wirklich mitarbeitenden Arbeitsherrn die Stellung verschieben, und das Auf­treten fremder Einflüsse in Form der Lvhnverpfändung, die dem wirklich mit­arbeitenden Arbeiter die Stellung verschiebe», sind beides Störungen, unter Umständen Zerstörungen der Arbeitsgemeinschaft. Aber beides ist deswegen nicht immer zu vermeiden; ja es kann sogar die zeitweilige vorübergehende Störung zu einer dauernden Verbesserung der Gesamtlage dieser Arbeitsgemein­schaft führen. Jedes der beiden Mittel kann, wenn es mit den nötigen Vor­sichtsmaßregeln und nur bei tüchtigen Teilhabern der Arbeitsgemeinschaft angewendet wird, nach eiuer unmerklichen vorübergehenden Schädigung der Arbeitsgcmeinfchaft dauernd zum Vorteil gereichen, auch zum Vorteil des gegen­seitigen sittlichen Pflichtenverhältniffes. Denn keine Arbeitsverbindung ist unabänderlich und lebenslänglich; und es ist weder möglich noch wünschens­wert, die einmal bestehende Arbeitsgemeinschaft für alle Zeiten fest von der Außenwelt abzusperren. Denn es besteheil weder Zunftverfassnngen, noch giebt es eine Sklaverei mehr. Nur vorbehältlich der von jeder Seite herbeizuführenden Veränderung giebt es für vorübergehende Zeit Arbeitsgemeiuschaften, die, so­lange sie bestehen, gegen zerstörende Eingriffe vvn außen her geschützt sein müssen. Die Arbeitsgemeinschaft hat einen Anspruch auf eine ihrem Wesen entsprechende Stellung nach außen hin, die sich sowvhl in der Unznlassigkeit gewisser fremder Eiuwirknngen äußert, als auch darin, daß der Arbeitsgemein­schaft, der Gemeinschaft ihrer Teilhaber eine Bedeutung, ein Einfluß im wirt­schaftlichen und im öffentlichen Leben eingeräumt werden mnß.

Das Verbot der Lohnverpfändung entspricht der thatsächlich vvrhandnen wirtschaftlich unselbständigen Stellung des Hilfsarbeiters, so lange er nämlich Hilfsarbeiter ist; das Verbot dieser Art fremder Eingriffe beruht ebenso auf der wirtschaftlichen Unselbständigkeit des Hilfsarbeiters, wie es auch die Zwangs­versicherung gegen Unfall, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit thut. Aber es würde Greuzboten IU 188» 56