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Die großserbische Idee. 1
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Die deutsche Arbeitergesetzgebung

Der Zweck aller dieser Anstalten ist hmiptsüchlich die Ausbildung von Lehrern und Lehrerinnen für die Volksschulen. Die bulgarischen Vvlksschuleu lasse» noch viel zu wünschen übrig, da die Lehrer schlecht bezahlt werden und meist über ein dürftiges Wissen verfügen, und da ein großer Teil der Zeit damit vergeudet wird, daß die Kinder erst Bulgarisch lernen müssen, ehe der eigentliche Unterricht beginnt, der nur in dieser Sprache erteilt wird, wie deuu auch die Schulbücher in ihr abgefaßt sind. Serbische Schnlen, deren einst nicht weniger als 100 im Lande bestanden, giebt es gegenwärtig hier nicht mehr, uud während 1878 aus Maeedvnien zahlreiche Bittschriften in Belgrad einliefen, in denen sich das Bewußtsein serbischer Nationalität anssprach und Einverleibung in Serbien gewünscht wurde, sind jetzt außerhalb der Kreise Pee, Pristina, Prisren, Gjnkvwiea, Gilcme, Tetowo, Debar, Skoplje, Kumanowo, Prilep, Bitolj, Veles, Cieewo, Schlip und Ochrid nur selten Leute zu finden, die Nüssen, daß sie und ihre Nachbarn im Orte Serben sind. Bezeichnen sie sich nicht als Bugari, fo sagen sie: ,7a s.in ri-Miün, ich bin eiu Christ.

Die deutsche Arbeitergesetzgebung

von Ronald Reßler

6. Die Arbeitsgemeinschaft nach außen

n allen denjenigen Verhältnissen, wo die Teilhaber der Arbeits­gemeinschaft auf einander angewiesen sind, stehen sie nach außen hin unselbständig da; sie können sich hier wirtschaftlich nicht so frei bewegen, wie jemand, der all einer Arbeitsgemeinschaft über­haupt lücht Teil hat. Der Arbeiter kann geschäftlich nicht so frei auftreten wie ein Kaufmann, solange der Arbeiter nämlich als Hilfs­arbeiter unter einem Arbeitsherrn steht und diese Verbindung noch längere Zeit hindurch erhalten will. Wäre es dem Arbeiter nicht gesetzlich verboten, sondern im Gegenteil gestattet, feineil Lohn an dritte zu verpfänden oder abzutreten, noch ehe er das Geld vom Arbeitsherrn bezahlt erhalten hat, nnd thäte er dies dann in einem Falle wirklich, so würde die Arbeitsgemeinschaft dadurch aufs schwerste geschädigt, wenn nicht gar zerstört werden. Denn wenn der Ertrag der gemeinsamen Arbeit nicht, zunächst wenigstens, den Mitgliedern