Maßgebliches und Unmaßgebliches
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ragender Staatsmann Singer allerdings nur auf 53 mal. Dafür darf sie geltend machen, daß von den zehn Ordnungsrufen sieben von ihr erbentet wurden. Welcher Stolz mnß die Brnst der Wähler schwellen, deren Vertreter solche Trophäen Heimliringen! Übrigens ist die Parlamentarische Statistik noch liickenhaft, die so wichtigen Zwischenrufe sind nicht registrirt, durch die das Übergewicht der äußersten Parteien uoch bedeutend erhöht werden würde. Wenn wirklich, wie einer von den unverbesserlichen Gegnern des Parlamentarismus behauptet hat, das Reden mitunter, wie von gewissen ältern Herren das Tanzen, als diätetisches Mittel gebraucht werden sollte, als eine gelindere Karlsbader Kur, so würden solche Redner noch besonders dafür zu beloben sein, daß sie bedacht sind, sich bei frischer Kraft und gnter Stimmung zu erhalten. Natürlich will diese wie jede Kur mit Vorsicht, angemessen der Kon- stitntiou und dein Temperament, gebraucht werden. DaS sollte namentlich der Redner beherzigen, dessen Name schou einmal zu der gewagten Wortbildung „verrickert" anstatt verbittert gemißbraucht worden ist. Er regt sich augenscheinlich leicht ans, nimmt die Sache zu ernst uud könnte sich doch an seinen Freunden für Hagen nnd Meppen ein Beispiel nehmen. Die Reichstagsstatistik hat auch die Frage einer Redestener neuerdings in Erinnerung gebracht, allein wir halten sie noch nicht für reif. Ohne Zweifel müssen, wenn einmal Lnxussteuern angenommen werden, teure Reden ebenso wie teure Zigarren in Betracht kommen, aber da es sich nicht ausschließlich um die Länge handeln kann, sondern auch um die Häufigkeit, so hat es seine große Schwierigkeit, das steuerfreie Bedarfsmaximnin festzustellen. Vielleicht benutzen gewiegte Parlamentarier die jetzigen Ferien, um ein System ansznarbeiten, bei dem die Rede des armen Mannes nicht mitgetrvffen würde.
Zum Fenerversichernngswesen. Ans den Städten, namentlich ans den größern Städten Sachsens sind Klagen darüber laut geworden, daß der Erhebung der Beiträge für die Landesuninobiliar-Brandvcrsichcrnngsanstalt insofern eine Ungerechtigkeit innewohne, als die Gebändebesitzcr der Städte die Schäden des platten Landes teilweise mitzutragen hätten. Wir »vollen hier nicht die größere oder geringere Berechtigung solcher Beschwerden erörtern. Es genügt uns, darnnf hinzuweiseu, daß die von der Landcsanstalt den Gemeinden gewährten regelmäßigen Beiträge zu den Ortsfeuerlöschkassen feit 1888 eine gesetzlich geregelte Erhöhung erfahren haben, die als ein Zugeständnis au die Städte im Sinne jener Beschwerden betrachtet werden kann. Für uus handelt es sich um die Nntersnchnng der Frage über die Billigkeit der Belastung von Versichernngsunternehmnnge» mit Beiträgen zu den Ortsfenerlöscheinrichtungen überhaupt.
An dem Vorhaudeusein zweckmäßiger Fenerlöscheinrichtnngen haben alle Besitzenden ein gemeinsames Interesse. Ob das Interesse der Besitzer von Immobilien das der Besitzer von Mvbilien dabei überwiegt, kaun uncrörtert bleiben. Für die Einrichtung, die Gebäudebesitzer bei der Versicherung mit einer anteiligen Abgabe zn den Fenerlöscheinrichtnngen zn besteuern, mag vielleicht der Umstand mitbestimmend gewesen sein, daß die Jnunvbiliarvcrsicherung in Sachsen auf Zwang beruht, also unversicherte Immobilien eigentlich nicht vorhanden sind, nnd daß die Versicherung in den Händen des Staates rnht. Der letztere Umstand ist darum für den vorliegenden Fall besonders bedeutungsvoll, weil er die Ansführnng der Einrichtung in hervorragender Weise vereinfacht. In der Regel sind es dieselben Organe, die einerseits die Versicherungsbeiträge erheben, anderseits die Beiträge zu den Fenerlöscheinrichtnngen empfangen; die letztern Beiträge brauchen also vur von den ersteru abgezogen oder znriickbehalten zu werden.