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Patent oder Lizenzprämie? : Ein Beitrag zur Verbesserung des Reichs-Patentgesetzes :
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Patent oder Lizenzprämie?

Der wirtschaftliche Zwang aber, den jeder gesetzliche Schutz des Eigentums zu gunsten der Gesamtheit mit sich bringt, wird sich auch hier als durchaus heilsam und zweckmäßig erweisen. Es würde nach der Verwirklichung meiuer Vorschläge allein dariu bestehen, daß die oberste Grenze der Entschädigung, die der Erfinder zu fordern berechtigt ist, einer gesetzlichen Feststellung unter­liegt, nnd diese notwendige Maßregel dürfte kaum als drückend empfunden werden, wenn sie den Erscheinungen des wirtschaftlichen Lebens und den Ge­setzen der Preisbildung möglichst angepaßt wird; auch dürfte der Erfolg deu Erfinder gar bald lehren, daß es sich in vielen Fällen gar nicht als rationell erweisen wird, jene oberste Grenze einzuhalten. Die Verpflichtung aber, gegen eine entsprechende Entschädigung das Recht der Fabrikation zn verkaufen, kann nur unter dem Einfluß des gegenwärtigen abnormen Zustandes als ein Zwaug empfunden werden: wenn die Vorstellung des Privatmonopols erst verschwunden ist uud sie wird verschwinden, dann wird der Erfinder nur noch das Recht, nicht aber auch die Verpflichtung des Verkaufs der Lizeuzmarke empfinden, und die Forderung eines Privatmonopvls wird ebenso thöricht erscheinen, wie jetzt der Anspruch eines Bäckers, der etwa verlangen wollte, daß ihm alleilt gestattet würde, im deutscheu Reich Brot zu backen.

Trotzdem wird auch hier der Einfluß der Gesetzgebung uicht zu entbehren sein, wie auf allen Gebieten, wo es gilt, die Staatsangehörigen von dem Staudpunkte des wirtschaftlichen Zwanges zn dem idealeren Zustande wirt­schaftlicher Freiheit zu erziehen. Demi wollte man es der freien Entwicklung des Patentwesens überlassen, an Stelle des gegenwärtigen Monopolrechtes auf dem Wege des freien Vertrages die Lizenzmarke einzuführen, wie dies in ver­einzelten Fällen bisher geschehen ist, so wäre zn befürchten, daß der gegen­wärtige Znstand mit allen seinen Nachteilen noch sehr lange bestehen bliebe, da der arme Erfinder aus Mangel an wirtschaftlicher Selbständigkeit und aus Furcht, seine Erfindung nicht verwerten zn können, sein Monopolrecht auch fernerhin leicht ans der Hand zu geben geneigt sein wird, der reiche Fabrikant aber, der seilt Patent selbst ausbeuten kaun, schwerlich geneigt seiu wird, seinen Vorteil mit andern zn teilen und eine» Preisdruck herbeiführen zu helfen. Das freilich wird die Gesetzgebung nicht hindern können, daß der Erfinder sein Recht, Lizenzmarken auszustellen, au andre verkauft, aber die Versuchung! dazu wird viel geringer sein, dn er stets in der Lage ist, auch ohne größeres Kapital seine Erfindung selbst auszubeuten.

Technische Schwierigkeiten werden sich der praktischen Durchführung der vorgeschlagenen Verbesserung wie allen Neuerungen auf sozialen: Gebiete zwar entgegenstellen, aber sie werden nicht unüberwindlich sein. Vor allein wird die Koutrole und der Schutz gegen Patentverletzungen keineswegs durch sie erschwert oder gar unmöglich gemacht werde«. Schwer nachzuahmende Lizeuz- markeii und hohe Strafen auf ihre Fälschung werden schon einen wirksamen