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Die beabsichtigten Änderungen und Ergänzungen des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung
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Zeitungsmusik.

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Thatsachen und Beweismittel nur zulässig sein soll, wenn dieselben neu entdeckt sind, und daß im Wiederaufnahmeverfahren nnr dann vhne Erneuerung der Hanptverhcmdlung soll entschieden werden können, wenn der Angeklagte gestorben oder geisteskrank geworden ist; alles dies sind sehr zweckmäßige, ja zur Ver­besserung der Strafprozeßordnung notwendige Bestimmungeu, namentlich die über die Berufung und das Wiederaufnahmeverfahren sind geeignet, einer vielfach beobachteten frivolen Anwendung dieser Rechtsmittel entgegenzuwirken.

Aus dem gesamten Inhalte der Vorlage geht in erfreulichster Weise her­vor, daß nicht mehr vorzugsweise der Gedanke, dem Angeklagten Schutzmittel gegen die Augriffe des Staatscmwaltes zu gewähren, im Strafprozeß maß­gebend sein, sondern daß die Justiz wieder ungehindert ihres Amtes walten soll. Darum wollen wir zum Schlüsse den Wunsch aussprechen, daß recht bald zwischen den gesetzgeberischen Faktoren eine Einigung über die in dem hier be­sprochenen EntWurfe angeregten Fragen zustande kommen möge.

Zeitungsmusik.

Aphorismen zur Geschichte der Reklame.

s ist bekannt, daß seit ungefähr sechsunddreißig Jahren eine be­sondre Gattung musikalischer Produktionen, teils im Ernst teils im Scherz, mit dem NamenZukunftsmusik" bezeichnet wird, wohl nur, weil sie für die Gegenwart nicht recht paßt, mich in dem Falle nicht, daß diese die früher prophezeite Zukunft ist. Der passende Name wäre aberZeitnngsmusik," weil sie ihre Verbreituug einer in früherer Zeit ganz unmöglichen Benutzung der öffentlichenBlätter, besonders der Tagespresse verdankt, deren wahrhaft dämonischer Einfluß zwar nirgends bestritteu wird, den aber in der Regel jeder nur bei andern zngiebt. Die fast unglaublichen Resultate, die dadurch im Musikleben erreicht worden sind, näher zu beleuchten, sowie die Art und Weise, wie sie erreicht worden sind, ist der Zweck dieses Aufsatzes.

Diejenigen, deren Erinnerungen über das Jahr 1348 zurückreichen, werden wissen, welche Fülle vou Marktschreiern, höflich Reklame genannt, durch die ungeheure Entfaltung der Tagesprcsse ermöglicht und nach allen Richtungen hin ausgeübt worden ist. Eine so weitverbreitete Kunst wie die Musik konnte natürlich nicht davon verschont bleiben, es haben sich daher Dinge geltend gemacht, welche in früherer Zeit, in der man gezwungen war, mit eignen Ohren zu höreu, garnicht oder doch nur vorübergehend beachtet worden wären. Nicht als ob es sonst gänzlich an Reklame gefehlt hätte, aber sie war zu un-